Grundsteuer zahlen
Hinweise für Werdau
Beschreibung
Hinweise für Werdau
Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird bis einschließlich 2024 von dem Nutzer* des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, welche der Eigentümer begleichen muss.
Ab 2025 ist die Grundsteuer grundsätzlich immer vom Eigentümer des Grundstücks zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bei Erbbaurechten: Hier ist der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.
Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen, und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung oder Hebesatzsatzung entnehmen.
Hinweis: Bei vermietetem/verpachtetem Grundbesitz wird die Grundsteuer in der Regel an den Nutzer weiterberechnet, wenn das im Miet- /Pachtvertrag entsprechend geregelt ist. Auch beim Kauf eines Grundstücks wird oft vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber des Grundstückes übernommen wird. Solche rein privatrechtlichen Regelungen wirken sich nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde oder Stadt aus.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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erforderliche Unterlagen
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keine
Voraussetzungen
Hinweise für Werdau
Sie sind am 01.01. eines Jahres
- Eigentümer eines Grundstücks, das der Grundsteuer B unterliegt,
- Erbbauberechtigter,
- Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (bis 31.12.2024) oder
- Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (ab 01.01.2025).
Rechtsgrundlage(n)
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- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- § 2 GrStG – Steuergegenstand
- §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
- § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
- § 10 GrStG – Steuerschuldner
- § 19 GrStG – Anzeigepflicht
- § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
- §§ 28 bis 30 GrStG – Fälligkeit, Vorauszahlungen, Verrechnungen
- §§ 32 bis 34 GrStG – Erlass der Grundsteuer
- § 19 BewG – Feststellung von Einheitswerten
- § 219 BewG – Feststellung von Grundsteuerwerten
- §§ 125 und 126 bzw. § 232 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 129 bzw. § 243 BewG – Grundvermögen
Rechtsbehelf
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Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
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Die Grundsteuer müssen Sie zu den jeweils festgelegten Stichtagen (siehe "Fristen") zahlen.
Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder Stadt festgesetzt, entweder durch
- den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
- eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat.
Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.
Fristen
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Stichtag
Entscheidend sind die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres.
Wurde beispielsweise im Oktober 2023 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2024 fertiggestellt wird, muss der neue Eigentümer Grundsteuer wie folgt zahlen:
- 2024 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2024) und
- ab 2025 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2025)
Im Jahr 2023 zahlt noch der Verkäufer des Grundstücks die Grundsteuer (maßgeblich ist der 01.01.2023).
Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie des Grundsteuerbetrags sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Fälligkeit und Vorauszahlung
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt, ist gegebenenfalls aber in Teilbeträgen zu zahlen. In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:
- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
- 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
- 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00
Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.
Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Werdau
Folgende Besonderheiten gelten für die Entrichtung der Grundsteuer in der Stadtverwaltung Werdau:
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem vom Stadtrat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die
Grundsteuerarten A und B.
A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien
B = bebaute und unbebaute Grundstücke
In Sonderfällen kann die Besteuerung auch nach der Ersatzbemessung erfolgen. Die Besteuerung mit den Tarifen E1-E3 erfolgt nach der Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 42 Grundsteuergesetz, da ein Einheitswert bisher nicht festgestellt wurde. Bei Eigentumswechsel werden die Erklärungsdaten (Grundsteuer-Anmeldung) des Voreigentümers ggf. übernommen oder eine Überprüfung der Grundsteuer-Anmeldung gefordert. Änderungen sind mitzuteilen.
E1 - Wohnungen mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung
E2 - andere Wohnungen
E3 - Abstellplatz für PKW in einer Garage
Hinweise zum Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur
privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt Werdau. Da die Stadtverwaltung den neuen Steuerbescheid für den Erwerber erst erlassen kann, wenn vom Finanzamt der maßgebende Grundsteuermessbescheid vorliegt, wird empfohlen, sich zur Beschleunigung des Verfahrens selbst beim Finanzamt zu regen. Aufgrund der Vielzahl der Fälle ist eine zeitnahe Bearbeitung nicht immer gewährleistet.
Ändert oder endet sich das Steuerverhältnis aus anderen Gründen, z. B. durch die Aufgabe des Pachtverhältnisses oder der Abriss eines Gebäudes, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet sich selbst um die Änderung oder Aufhebung der Besteuerungsgrundlage (Grundsteuermessbescheid) beim Finanzamt zu kümmern.
Erläuterung zur Abrechnung und Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten. Die Steuertermine sind der 15.02., 15.05., 15.08. und der 15.11. (§ 28 Grundsteuergesetz) in Abhängigkeit der Höhe der Steuer.
Auf Antrag kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis ihre Änderung beantragt wird.
In den Folgejahren ist bis zur Zustellung eines neuen Grundsteuerbescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der auf der Vorderseite angegebene letzte Ratenbetrag zu entrichten. Eine jährliche Zustellung eines Grundsteuerbescheides ist nicht erforderlich, wenn sich die Eigentumsverhältnisse und die Höhe des Messbetrages nicht verändert haben.
Bei allen Mitteilungen und Zahlungen ist stets das vollständige Kassenzeichen anzugeben.
Es wird den Steuerpflichtigen empfohlen das Bankeinzugsverfahren zu nutzen, um Mahngebühren, Säumniszuschläge zu vermeiden.
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Bei verspäteter Zahlung wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf die nächsten vollen 50,- Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrages erhoben. Im Falle einer Mahnung wird eine Mahngebühr entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften der umseitig aufgeführten Einrichtung festgesetzt. Außerdem haben Sie im Beitreibungsfalle die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
Befreiungen und Anzeigepflicht
Eine Befreiung von der Grundsteuer kann für Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn er für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt wird. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken, kommt regelmäßig keine Befreiung in Betracht.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsverfahren. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung teilweise oder in vollem Umfang, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Erlass
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Gemeinde die Grundsteuer erlassen. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag aus dem Grundbesitz wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Hochwasserschäden oder Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen