Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Annaberg-Buchholz
Beschreibung
Hinweise für Annaberg-Buchholz
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.
Ein/e bei Bezug Wohnberechtigte/r bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.
Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz (Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeit (Öffnungszeiten Bürgerzentrum - Gern können Sie einen Termin unter 03733 425-0 vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass 30 min vor Ende der regulären Öffnungszeit Annahmeschluss ist.) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Annahmeschluss 11:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) Di 09:00 - 18:00 Uhr Annahmeschluss 17:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) Mi 09:00 - 12:00 Uhr Annahmeschluss 11:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) Do 09:00 - 18:00 Uhr Annahmeschluss 17:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) Fr 09:00 - 12:00 Uhr Annahmeschluss 11:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) Sa 09:00 - 12:00 Uhr Annahmeschluss 11:30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) (nur jeden ersten Sa im Monat) Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 13:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen)
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
- gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Voraussetzungen
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- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares (Familien)Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt.
Hinweis: Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen (siehe -> Hinweise (Besonderheiten)).
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind)
- § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO) – Einkommensgrenzen für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen
- örtliche Satzung
Rechtsbehelf
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-
Verfahrensablauf
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Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Fristen
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keine
Kosten
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je nach örtlicher Gebührensatzung
Hinweise (Besonderheiten)
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In der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz sind keine Wohnungen mit Belegungsrechten vorhanden, daher werden keine Wohnberechtigungsscheine ausgestellt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen