Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen
Beschreibung
Sind Sie Eltern dreier Kinder oder leben Sie mit zwei Kindern allein? Dann können Sie den Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen. Der Familienpass wird unabhängig vom Einkommen gewährt und erlaubt den kostenlosen Zutritt zu staatlichen Einrichtungen wie Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser.
Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Fragen Sie vor dem Besuch in der jeweiligen Einrichtung nach.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Beiersdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles
- Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Beispiel: Bescheinigung der Familienkasse)
- bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis
Voraussetzungen
- ständiger Wohnsitz in Sachsen
- Familien (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei Kindern, für die sie Kindergeld erhalten und mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Den Familienpass beantragen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Soweit für Ihren Ort verfügbar, stellen Sie den Antrag online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Halten Sie die benötigten Unterlagen in elektronischer Kopie bereit.
- Alternativ können Sie hier einen Antragsvordruck abrufen. Reichen Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben mit Ihren Unterlagen ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Unterlagen den Familienpass per Post zu geschickt
Fristen
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann den Familienpass bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres ausstellen. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in diesem Zeitraum 18 Jahre alt wird. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen.
Bearbeitungsdauer
innerhalb von zwei Wochen
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen