Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalles Ausstellung

    Sterbefall beim Standesamt anzeigen

    Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung.

    Beschreibung

    Anzeige des Sterbefalls nach §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

    Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung.

    Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Weinböhla (Gemeindeverwaltung Weinböhla)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Rathausplatz 2

    01689 Weinböhla

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    01689 Weinböhla

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 35243 343 0

    Fax: +49 35243 343 33

    E-Mail: Gemeinde@Weinboehla.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der oder des Verstorbenen
    • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
    • ärztliche Todesbescheinigung (Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) sowie Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) im Umschlag)
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen
    Zusätzlich zu diesen Unterlagen:
    • bei ledigen Verstorbenen:
      Geburtsurkunde
    • bei verheirateten Verstorbenen:
      Eheurkunde
    • bei Verstorbenen, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebten:
      Lebenspartnerschaftsurkunde
    • bei geschiedenen Verstorbenen:
      Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
    • bei verwitweten Verstorbenen:
      Eheurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehepartners

    Hinweis:

    • Ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall angezeigt wird, auch für das Ausstellen oben genannter Urkunden zuständig, müssen diese nicht vorgelegt werden. – Sollten Ihnen diese Urkunden vorliegen, empfiehlt es sich, dass Sie diese zur Beschleunigung des Verfahrens gleich mit vorlegen.
    • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Übersetzungen).

    Voraussetzungen

    Die Ärztin oder der Arzt muss eine Leichenbeschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht zutreffend

     

    Verfahrensablauf

    Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge:

    • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
    • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
    • jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat 

    Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.

    Sterbefall in Einrichtungen

    Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.

    Nichtnatürlicher Tod

    Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an.

    Fristen

    Anzeige: spätestens am 3. Werktag, der auf den Todestag folgt

    Hinweis: Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.

    Kosten

    • Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch:
      gebührenfrei
    • Sterbeurkunden für gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt: gebührenfrei
    • Urkunden: EUR 15,00 (jede weitere bei gleichzeitiger Beantragung EUR 7,00)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en