Sterbefall beim Standesamt anzeigen
Beschreibung
Anzeige des Sterbefalls nach §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung.
Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Weinböhla (Gemeindeverwaltung Weinböhla)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der oder des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
- ärztliche Todesbescheinigung (Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) sowie Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) im Umschlag)
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen
Zusätzlich zu diesen Unterlagen:
- bei ledigen Verstorbenen:
Geburtsurkunde - bei verheirateten Verstorbenen:
Eheurkunde - bei Verstorbenen, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebten:
Lebenspartnerschaftsurkunde - bei geschiedenen Verstorbenen:
Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil - bei verwitweten Verstorbenen:
Eheurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
Hinweis:
- Ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall angezeigt wird, auch für das Ausstellen oben genannter Urkunden zuständig, müssen diese nicht vorgelegt werden. – Sollten Ihnen diese Urkunden vorliegen, empfiehlt es sich, dass Sie diese zur Beschleunigung des Verfahrens gleich mit vorlegen.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Übersetzungen).
Voraussetzungen
Die Ärztin oder der Arzt muss eine Leichenbeschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 28 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 29 PStG – Anzeige durch Personen
- § 30 PStG – Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
- § 31 PStG – Eintragung in das Sterberegister
- Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 14 Absatz 3 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Todesbescheinigung
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Rechtsbehelf
nicht zutreffend
Verfahrensablauf
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
- jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat
Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.
Sterbefall in Einrichtungen
Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Nichtnatürlicher Tod
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an.
Fristen
Anzeige: spätestens am 3. Werktag, der auf den Todestag folgt
Hinweis: Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.
Kosten
- Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch:
gebührenfrei - Sterbeurkunden für gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt: gebührenfrei
- Urkunden: EUR 15,00 (jede weitere bei gleichzeitiger Beantragung EUR 7,00)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen