Wohnsitz Abmeldung

    Abmeldung bei der Meldebehörde

    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Beschreibung

    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei

    • Umzug in das Ausland
    • Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Vierkirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:

    • Bestätigung des Wohnungsgebers
    • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

    Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
    • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.

    • Einen Vordruck erhalten Sie hier online auf Amt24 oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
    • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
    • Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

    Fristen

    innerhalb von 2 Wochen (frühestens 1 Woche vor Auszug)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,00 geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en