Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer, Ermäßigung und Befreiung beantragen

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Beschreibung

    Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

    Das Satzungsmuster des Sächsischen Städte- und Gemeindetages zur Erhebung der Hundesteuer sieht beispielhaft folgende Gründe vor:

    Befreiung:

    • Blindenführhunde,
    • Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts ausgebildet sind,
    • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
    • Hunde von Forstbediensteten, soweit diese für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
    • Hunde von bestätigten Jagdaufsehern,
    • Hunde von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren oder
    • Herdenhunde.

    Ermäßigung:

    • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder
    • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies entsprechend der Lage des Gebäudes (zum Beispiel außerhalb der geschlossenen Bebauung) erforderlich ist.

    Befreiungen und Ermäßigungen werden nicht für als gefährlich geltende Hunde gewährt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Referat Finanzen und Kultur (Referat Finanzen und Kultur)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    02943 Weißwasser

    Postfachadresse

    Postfach 12 58

    02932 Weißwasser

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Nachweise variieren je nach Grund. Üblich sind:

    • Ausbildungsnachweise des Hundes (zum Beispiel als Blindenführ- oder Rettungshund)
    • persönliche Nachweise (zum Beispiel Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H oder Jagdschein)
    • Überlassungsvertrag der Tierschutzeinrichtung
    • bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich: Handelsregisterauszug des Bewacher-Betriebes

    Voraussetzungen

    • Nachweis der Erforderlichkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Eine Kopie des Antrages und die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung
    • Über die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung entscheidet die zuständige Stelle per Bescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en