Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer, Anmeldung beantragen

    Hinweise für Drebach

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Hinweise für Drebach

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Drebach (Gemeinde Drebach)

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Straße 25B

    09430 Drebach

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde-drebach.de

    Fax: +49 3725 7074 33

    Telefon Festnetz: +49 3725 7074 0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Drebach

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
    • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

    Voraussetzungen

    Hinweise für Drebach

    • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
    • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Drebach

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Drebach

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Drebach

    Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.

    Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Hinweise für Drebach

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

    Kosten

    Hinweise für Drebach

    gemeindeabhängig

    Hinweis: Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Gegebenfalls von der Steuer befreit sind

    • Blindenhunde,
    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchshunde sowie
    • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

    Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind

    • Blindenhunde,
    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchshunde sowie
    • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

    Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en