Patentanwaltsgesellschaft, Zulassung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Hinweis: Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Die Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen, wie Patentanwälte/Patentanwältinnen, folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte,
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen geboten ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes,
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular, gegebenenfalls mit Anlagen
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrag oder beglaubigte Kopie
- Zulassungsurkunden der Gesellschafter/-innen, Geschäftsführer/-innen, Prokuristen/Prokuristinnen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: EUR 2,5 Millionen für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original.
Voraussetzungen
- Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschaft muss von Patentanwälten/Patentanwältinnen verantwortlich geführt werden.
- Die Geschäftsführer/-innen und Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen und vereidigte Buchprüfer/-innen sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführer/-innen, gegebenenfalls Prokuristen/Prokuristinnen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwälte/Patentanwältinnen sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwälten/Patentanwältinnen liegen.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwälte/Patentanwältinnen, die als Geschäftsführer/-innen, Prokuristen/Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 3 und 4 Patentanwaltsordnung (PAO) – Recht zur Beratung und Vertretung
- § 52a Patentanwaltsordnung (PAO) – Berufliche Zusammenarbeit
- § 52c – 52m Patentanwaltsordnung (PAO) – Patentanwaltsgesellschaften
- §§ 27 – 29 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Fristen
Bearbeitungsdauer
mehrere Wochen
Kosten
Zulassungsgebühr EUR 1.200
Gültigkeitsgebiet
Sachsen