Klassifizierer (Schlachtkörper), Zulassung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Zulassung als Klassifizierer für die Einreihung von Schlachtkörpern in Handelsklassen nach § 4 Fleischgesetz (FlG)
Um als Klassifizierer tätig sein zu können, benötigen Sie eine entsprechende Zulassung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 96: Kontrolldienst Markt, EU-Schulprogramm (Referat 96: Kontrolldienst Markt, EU-Schulprogramm)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Original)
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) oder Kopie der Beantragungen
- Gesundheitszeugnis nach § 43 Gesetz zur Verhütung von Infektionskrankheiten am Menschen (beglaubigte Kopie nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 FlG für die beantragte Tierart beziehungsweise für die beantragte Gerätegruppe bei Schweineschlachtkörpern (beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die Einweisung und Sachkundeprüfung der Wiegetechnik bei einem Eichamt (beglaubigte Kopie)
Eine vollständige Auflistung der erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsformular.
Voraussetzungen
Um eine Zulassung zu bekommen, müssen Sie
- sachkundig sein,
- mindestens drei Monate in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen sein und dort während dieses Zeitraums als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden sein,
- und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 4, 5 und 6 Fleischgesetz (FIG)
- §§ 5 und 6 Zweite Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – lfd. Nr. 64, Tarifstelle 3.1, Lebensmittel tierischer Herkunft
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle, das vorgeschriebene Formular beziehen Sie über diese Behörde oder über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Sind alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird Ihnen nach aktenkundiger Belehrung die Zulassung erteilt.
- Sie erhalten eine Zulassungsurkunde, einen mit Ihrem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis sowie einen Stempel mit persönlicher Zulassungsnummer.
Fristen
- Gültigkeit des Klassifizierungsausweises: 10 Jahre (Verlängerung möglich)
- Aufnahme der Tätigkeit: innerhalb eines Jahres
- Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung: alle 2 Jahre
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 56,00 bis EUR 167,00 (aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
Widerruf, Erlöschen
- Die Zulassung wird widerrufen, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs (alle zwei Jahre) nach § 4 Abs. 4 FlG nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Sie nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
- Sie erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Zulassung aufgenommen wird, oder wenn sie seit ihrer Aufnahme zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen