Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise Anerkennung

    Abschlüsse von Fachschulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der DDR (Einzelfälle), Anerkennung beantragen

    In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in Sachsen weiter. Auf Antrag und nach dessen Prüfung erteilt das Sächsische Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde in Einzelfällen einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Abschlusses mit einem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss oder informiert über die Vergleichbarkeit.

    Beschreibung

    In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in Sachsen weiter. Auf Antrag und nach dessen Prüfung erteilt das Sächsische Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde in Einzelfällen einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Abschlusses mit einem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss oder informiert über die Vergleichbarkeit.

    Ansprechpartner

    Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Sächsisches Staatsministerium für Kultus)

    Adresse

    Hausanschrift

    Carolaplatz 1

    01097 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 10 09 10

    01079 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 564 - 0

    Fax: +49 351 564 - 66248

    E-Mail: poststelle@smk.sachsen.de

    De-Mail: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll
    • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemein bildenden Schule
    • bei Namensänderung ein Nachweis über diesen (zum Beispiel Eheurkunde)
    • ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung
    • gegebenenfalls Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll

    Voraussetzungen

    ­

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Nehmen Sie Kontakt zum Sächsischen Staatsministerium für Kultus auf und lassen Sie sich beraten.

    • Reichen Sie bei diesem Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrags und der Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses beziehungsweise Befähigungsnachweises mit einem bundesdeutschen Abschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid oder eine Information über die Vergleichbarkeit.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Über die anfallenden Gebühren informiert Sie das zuständige Fachreferat des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en