Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Bewilligung

    Steuerschuld, Stundung auf Antrag

    Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.

    Beschreibung

    Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.

    Ansprechpartner

    Öffentliche Stellen (Öffentliche Stellen)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (in der Regel durch formloses Schreiben)
    • Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (zum Beispiel Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen)

    Voraussetzungen

    • Zahlung der Steuer bei Fälligkeit bedeutet eine erhebliche Härte
    • Steueranspruch erscheint durch die Stundung nicht gefährdet

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag auf Stundung kann durch formloses Schreiben gestellt werden. Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Behörde auf und erkundigen Sie sich, welche Angaben und Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen und welche Fristen Sie einhalten müssen.

    Fristen

    ­

    Kosten

    keine

    Hinweis: Wurde Ihnen Stundung gewährt, zahlen Sie für jeden vollen Monat der Stundung 0,5 Prozent Zinsen für den gestundeten Betrag. Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung trifft die zuständige Finanzbehörde beziehungsweise Gemeindeverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en