Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Bewilligung

    Steuerschuld, Stundung auf Antrag

    Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.

    Beschreibung

    Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.

    Weitere Information

    Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Stundung der Steuerschuld, ist die Finanzbehörde beziehungsweise die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die die betroffene Steuer erhebt – häufig das Finanzamt am Wohn- oder Geschäftsort. 

    Ansprechpartner

    Öffentliche Stellen (Öffentliche Stellen)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (in der Regel durch formloses Schreiben)
    • Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (zum Beispiel Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen)

    Voraussetzungen

         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag auf Stundung kann durch formloses Schreiben gestellt werden. Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Behörde auf und erkundigen Sie sich, welche Angaben und Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen und welche Fristen Sie einhalten müssen.

    Fristen

    ­

    Kosten

    keine

    Hinweis: Wurde Ihnen Stundung gewährt, zahlen Sie für jeden vollen Monat der Stundung 0,5 Prozent Zinsen für den gestundeten Betrag. Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung trifft die zuständige Finanzbehörde beziehungsweise Gemeindeverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en