Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen
Beschreibung
Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis.
Eine Erlaubnis wird nicht benötigt für den Betrieb
- einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
- eines Schülerheims, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Einheitlicher Ansprechpartner
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Amt24-Informationen
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erforderliche Unterlagen
Der Träger muss unter Verwendung des Antragsformulars
- Antrag auf Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII (Original)
einen rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag stellen und die im Formular ausgewiesenen Anlagen beifügen.
Voraussetzungen
Die Erteilung einer Betriebserlaubnis setzt voraus, dass der Träger das Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihre Betreuung durch
- bauliche,
- personelle
- sowie pädagogisch-fachliche Mindeststandards gewährleistet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 ff. Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)
- § 27 Landesjugendhilfegesetz (LJHG)
- Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen, SächsKitaG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte, SächsQualiVO)
- Verwaltungsvorschrift des SMS für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen (VwVJugHiE)
- Verwaltungsvorschrift des SMS für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (VwVBeh)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an das Landesjugendamt, um feststellen zu lassen, ob es sich bei dem beabsichtigten Angebot um den erlaubnispflichtigen Betrieb einer Einrichtung handelt.
- Wenn dem so ist, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unter Beifügung weiterer erforderlicher Unterlagen stellen. Mit dem Antrag ist insbesondere die Konzeption der Einrichtung vorzulegen.
- Das Landesjugendamt prüft die eingereichten Unterlagen und berät Sie zu den weiteren Erfordernissen.
- Es führt unter Beteiligung des Trägers, des zuständigen Jugendamtes, anderer zuständiger Fachämter sowie des zugehörigen Spitzenverbandes vor Eröffnung einer neuen Einrichtung immer eine örtliche Prüfung durch. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfprotokoll zusammengefasst und den Beteiligten zugestellt.
- Wenn Sie die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllt, erhält er den entsprechenden Erlaubnisbescheid des Landesjugendamtes.
- Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann ein Bescheid mit Nebenbestimmungen versehen oder der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
maximal drei Monate
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ohne Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen