Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Erteilung

    Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen

    Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis.

    Beschreibung

    Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis.

    Eine Erlaubnis wird nicht benötigt für den Betrieb

    • einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
    • eines Schülerheims, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
    • einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Landesjugendamt (Landesjugendamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Carolastraße 7a

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 371 2408 1101

    Fax: +49 371 2408 1199

    E-Mail: landesjugendamt@lja.sms.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Träger muss unter Verwendung des Antragsformulars

    • Antrag auf Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII (Original)

    einen rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag stellen und die im Formular ausgewiesenen Anlagen beifügen.

    Voraussetzungen

    Die Erteilung einer Betriebserlaubnis setzt voraus, dass der Träger das Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihre Betreuung durch

    • bauliche,
    • personelle
    • sowie pädagogisch-fachliche Mindeststandards gewährleistet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich an das Landesjugendamt, um feststellen zu lassen, ob es sich bei dem beabsichtigten Angebot um den erlaubnispflichtigen Betrieb einer Einrichtung handelt.
    • Wenn dem so ist, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unter Beifügung weiterer erforderlicher Unterlagen stellen. Mit dem Antrag ist insbesondere die Konzeption der Einrichtung vorzulegen.
    • Das Landesjugendamt prüft die eingereichten Unterlagen und berät Sie zu den weiteren Erfordernissen.
    • Es führt unter Beteiligung des Trägers, des zuständigen Jugendamtes, anderer zuständiger Fachämter sowie des zugehörigen Spitzenverbandes vor Eröffnung einer neuen Einrichtung immer eine örtliche Prüfung durch. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfprotokoll zusammengefasst und den Beteiligten zugestellt.
    • Wenn Sie die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllt, erhält er den entsprechenden Erlaubnisbescheid des Landesjugendamtes.
    • Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann ein Bescheid mit Nebenbestimmungen versehen oder der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    maximal drei Monate

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ohne Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en