Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern Genehmigung

    Genehmigung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen

    Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in

    Beschreibung

    Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in

    • Algerien,
    • Indien,
    • Irak,
    • Iran,
    • Israel,
    • Jordanien,
    • Libyen,
    • Nordkorea,
    • Pakistan oder
    • Syrien

    stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 29 - 35

    65760 Eschborn

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine Angaben

    Voraussetzungen

    • dem Dienstleistungserbringer muss der oben genannte Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den oben genannten Ländern bekannt sein oder
    • er wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht, sollten Sie:

    • sich frühzeitig an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden und
    • die Erteilung einer Genehmigung beantragen.

    Wichtig: Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Erbringung der Dienstleistung nicht gestattet. Die Genehmigung können Sie daher formlos, beispielsweise durch normalen Brief, beantragen. Erforderlich ist lediglich eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en