• Halsbrücke (Landkreis Mittelsachsen, Sachsen)
Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern Genehmigung

Genehmigung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen

Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in

Beschreibung

Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in

  • Algerien,
  • Indien,
  • Irak,
  • Iran,
  • Israel,
  • Jordanien,
  • Libyen,
  • Nordkorea,
  • Pakistan oder
  • Syrien

stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Adresse

Hausanschrift

Frankfurter Straße 29 - 35

65760 Eschborn

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

keine Angaben

Voraussetzungen

  • dem Dienstleistungserbringer muss der oben genannte Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den oben genannten Ländern bekannt sein oder
  • er wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

Verfahrensablauf

Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht, sollten Sie:

  • sich frühzeitig an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden und
  • die Erteilung einer Genehmigung beantragen.

Wichtig: Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Erbringung der Dienstleistung nicht gestattet. Die Genehmigung können Sie daher formlos, beispielsweise durch normalen Brief, beantragen. Erforderlich ist lediglich eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.

Fristen

keine

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en