Genehmigung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen
Beschreibung
Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in
- Algerien,
- Indien,
- Irak,
- Iran,
- Israel,
- Jordanien,
- Libyen,
- Nordkorea,
- Pakistan oder
- Syrien
stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Adresse
Hausanschrift
Internet
erforderliche Unterlagen
keine Angaben
Voraussetzungen
- dem Dienstleistungserbringer muss der oben genannte Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den oben genannten Ländern bekannt sein oder
- er wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Verfahrensablauf
Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht, sollten Sie:
- sich frühzeitig an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden und
- die Erteilung einer Genehmigung beantragen.
Wichtig: Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Erbringung der Dienstleistung nicht gestattet. Die Genehmigung können Sie daher formlos, beispielsweise durch normalen Brief, beantragen. Erforderlich ist lediglich eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.
Fristen
keine
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen