Vormundschaft

    Vormund für minderjährige Kinder benennen

    Mit der Benennung eines Vormundes wird die Frage geregelt, wer nach dem Tod der Mutter und des Vaters für ein minderjähriges Kind sorgen soll. Vormünder haben dann das Recht, aber vor allem auch die Pflicht, für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen.

    Beschreibung

    Bestimmung eines Vormundes für minderjährige Kinder nach § 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Mit der Benennung eines Vormundes wird die Frage geregelt, wer nach dem Tod der Mutter und des Vaters für ein minderjähriges Kind sorgen soll. Vormünder haben dann das Recht, aber vor allem auch die Pflicht, für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen.

    Die Übernahme einer Vormundschaft ist ein Ehrenamt und endet mit Volljährigkeit des Kindes.

    Hinweis: Wenn Sie keinen Vormund benennen, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für Ihr minderjähriges Kind, wobei das Wohl des Kindes maßgeblich ist. Haben die Mutter und der Vater verschiedene Personen benannt, so ist die Erklärung des zuletzt verstorbenen Elternteils entscheidend.

    Bestimmung

    Einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder können Sie durch ein Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, sogenannte "letztwillige Verfügungen".

    Wen Sie als Vormund bestimmen, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Es können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, der nicht eheliche Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin oder auch die Großeltern als Vormund bestimmt werden. Ehegatten können gemeinschaftlich als Vormünder benannt werden. Außerdem ist es möglich, lediglich bestimmte Personen als Vormund auszuschließen, ohne eine Person als gewünschten Vormund zu benennen.

    Tipp: Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Todesfall gefunden und entsprechend Ihrem letzten Willen eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben.

    Einsetzung

    Haben Sie einen Vormund bestimmt, vermag sich das Gericht nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegzusetzen: Würde der von Ihnen bestimmte Vormund dem Wohl des Kindes erheblich schaden, muss das Gericht einen anderen Vormund einsetzen.

    Eine von den Eltern benannte Person kann als Vormund ausgeschlossen werden, wenn

    • sie geschäftsunfähig ist,
    • sie minderjährig ist,
    • sie unter Betreuung steht, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst oder für sie ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist,
    • sie zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht,
    • durch Krankheit gehindert ist,
    • das Wohl des minderjährigen Kindes gefährdet würde,
    • oder das mindestens vierzehnjährige Kind der Einsetzung dieses Vormundes widerspricht.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Notwendig sind schriftliche Angaben, anhand derer der Vormund eindeutig identifizierbar ist.

    Hinweis: Neben der Angabe von Vor- und Nachnamen empfiehlt sich auch die Angabe von Geburtsort und -datum.

    Voraussetzungen

    Benannt werden können Vormünder nur von den Eltern, wenn der Mutter und/oder dem Vater zur Zeit des Todes die elterliche Sorge zusteht.

    Die Benennung des gewünschten Vormundes muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen:

    • Testament (eigenhändig / notariell beurkundet) oder
    • notariell beurkundeter Erbvertrag

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Benennungsrecht der Eltern
    • § 1783 BGB – Übergehen des benannten Vormunds
    • § 1784 BGB – Ausschlussgründe

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Wägen Sie bei der Auswahl eines möglichen Vormundes sorgfältig ab. Berücksichtigen Sie dabei das Vertrauensverhältnis, das Alter, die gesundheitliche und finanzielle Situation sowie den Wohnort des möglichen Vormunds.

    Wenn Sie sich für einen Vormund entschieden haben, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

    • Legen Sie den Vormund per Testament oder Erbvertrag fest.
    • Um Unklarheiten zu vermeiden, benennen Sie die jeweilige Person eindeutig und verwenden am besten die gesetzliche Formulierung "Vormund".
    • Bei mehreren möglichen Vormündern kennzeichnen Sie gegebenenfalls eine Reihenfolge.
    • Es ist empfehlenswert, auch einen Ersatzvormund für den Fall einzusetzen, dass der oder die ursprünglich Ausgewählte die Vormundschaft etwa durch Krankheit nicht übernehmen kann.
    • Optional: Sie geben Ihr eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung.
    Änderung
    • Vergewissern Sie sich von Zeit zu Zeit, ob die eingesetzte Person noch immer mit einer möglichen Vormundschaft einverstanden ist.
    • Setzen Sie einen anderen Vormund ein, falls sich die Lebensumstände des eingesetzten Vormundes ändern und die Person eine mögliche Vormundschaft nicht mehr übernehmen kann oder möchte.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • gegebenenfalls Gebühren für die notarielle Beurkundung des Testamentes oder Erbvertrages
    • gegebenenfalls Gebühren für die amtliche Verwahrung des Testamentes

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en