Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO Erteilung

    Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen

    Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HWO)

    Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen.

    Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

    Eine Ausübungsberechtigung können Sie zusätzlich für ein zusätzliches zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten. Dafür müssen Sie die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Handwerkskammer berücksichtigt dabei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.

    Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
    • Zeugnisse und Nachweise
    • vorteilhaft: Belege über Besuch von Fachkursen und Referenzschreiben von Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben nach § 1 HwO bereits ein Handwerk und sind somit in der Handwerksrolle eingetragen

    Sie weisen Kenntnisse und Fertigkeiten im anderen Handwerk nach über:

    • Zeugnisse (Gesellenbrief, Hoch- oder Fachschulzeugnis oder sonstige Zeugnisse staatlich anerkannter Technikerschulen)
    • Ihren bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse, Referenzen etc.)
    • im Zweifel: Sachkundenachweis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).

    Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.

    • Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
    • Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
    • Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

    Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.

    Fristen

    keine Angaben

    Bearbeitungsdauer

    aufwandsabhängig

    Kosten

    variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

    Hinweise (Besonderheiten)

    "Altgesellenregelung"

    Ohne Meisterprüfung können Sie nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für einige Handwerke ebenfalls eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Gesellin beziehungsweise Facharbeiter/Facharbeiterin verfügen und mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig waren – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en