Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Strahlenschutzbeauftragte bestellen
Beschreibung
Mitteilung über die Bestellung oder die Abberufung sowie bei Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Als Strahlenschutzverantwortlicher* sind Sie verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers notwendig ist. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitteilen.
Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler betrieben werden soll.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, wie auch Änderungen von Aufgaben oder der Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion anzeigen müssen.
*) Bei Personenbezeichnungen orientieren wir uns am Text der gesetzlichen Grundlage zugunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit unserer Beschreibung. Die Personenbezeichnung bezieht sich im Sinne einer geschlechtsunspezifischen Verwendung des maskulinen Substantivs immer auf alle Geschlechter – die Redaktion
Ansprechpartner
Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin (Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches und der dafür erteilten Befugnisse (Kopie)
- Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
- bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Ausbildung, praktische Erfahrung, Teilnahme an anerkannten Kursen )
- fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde durch anerkannte Kurse oder andere als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Strahlenschutzbeauftragter
- § 43 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) – Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Sie können dafür auch die bereitgestellten Formulare der Landesdirektion Sachsen verwenden.
- Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("zuständige Stelle")
Fristen
Bestellung / Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen