Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

    Prüfsachverständiger, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

    Wenn Sie als Prüfsachverständiger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz kommen und nachweisen können, dass Sie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben.

    Beschreibung

    Anzeige nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

    Wenn Sie als Prüfsachverständiger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz kommen und nachweisen können, dass Sie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben.

    Zuvor müssen Sie das das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Sachsen unter Vorlage entsprechender Nachweise anzeigen.

    Hinweis: Ein Eintrag in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen erfolgt aufgrund der Anzeige nicht.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Sachsen (Ingenieurkammer Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 10

    01067 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 43833-60

    Fax: +49 351 43833-80

    E-Mail: post@ing-sn.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Eurpäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen niedergelassen sind.

    Welche weiteren Nachweise erforderlich sind, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.

    Voraussetzungen

    Sie sind berechtigt, als Prüfsachverständiger in Sachsen tätig zu werden, wenn Sie:

    • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten
    • und wenn Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Hinweis: Auch wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger niedergelassen sind, die Nachweise für eine der deutschen vergleichbare Berechtigung und Qualifikation jedoch nicht erbringen können, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben. Sie brauchen dazu eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Diese Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenierkammer unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige erfolgt schriftlich und formlos.
    • Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
    • Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Fristen

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    Kosten

    gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en