Prüfingenieur für Brandschutz, Bescheinigung für das Tätigwerden beantragen
Beschreibung
Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) entsprechen, hierfür jedoch geringere Anforderungen erfüllen mussten, können auf Antrag als Prüfingenieur für Brandschutz tätig werden.
Die Anerkennungsbehörde muss dazu bescheinigen, dass die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erteilt wurde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht (Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
01095 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
Angaben und Nachweise:
- Angaben und Nachweise für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
- bei nichtdeutschsprachigen Ausländern: Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse
- Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse
Voraussetzungen
Oben genannte Personen können als Prüfingenieure für Brandschutz Aufgaben nach DVOSächsBO ausführen, wenn sie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 DVOSächsBO erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
Eigenverantwortlich tätig ist, wer
- seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
- sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
- als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig ist, wer
- bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,
- nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung gesammelt haben,
- bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach § 27 Satz 1 Nummer 2 DVOSächsBO oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
—
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Bescheinigung des Tätigwerdens als Prüfingenieur für Brandschutz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung, fehlende Unterlagen fordert die Anerkennungsbehörde nach.
- Die Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde. Diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.
- Der Prüfungsausschuss führt, bei entsprechender Anzahl von Bewerbungen, einmal jährlich ein Prüfungsverfahren durch. Die Dauer des Prüfungsverfahrens wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
- Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung der Bewerber in einem dreistufigen Verfahren.
- In der 1. Stufe wird der fachliche Werdegang überprüft. Dabei werden mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste im Hinblick auf die Eignung der Bewerber beurteilt.
- In einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. und 3. Stufe) haben die Bewerber ihre fachlichen Kenntnisse nachzuweisen.
- Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und fachlichen Kenntnisse nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7 DVOSächsBO.
- Die Prüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt nur zwei Mal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt die Anerkennungsbehörde, dass die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind.
Fristen
Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz wird im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekannt gemacht.
Bearbeitungsdauer
bis zu 3 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen (bestätigtes Eingangsdatum)
Kosten
Bearbeitungsgebühren:
Überprüfung des fachlichen Werdegangs: EUR 1.200,00
schriftliche Prüfung: EUR 900,00
mündliche Prüfung: EUR 800,00
Erteilung der Bescheinigung: Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen