Prüfingenieure für Brandschutz

    Prüfingenieur für Brandschutz, erstmaliges Tätigwerden anzeigen

    Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Brandschutz Aufgaben nach DVOSächsBO auszuführen.

    Beschreibung

    Anzeige nach § 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

    Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Brandschutz Aufgaben nach DVOSächsBO auszuführen.

    Das erstmalige Tätigwerden muss zuvor bei der Anerkennungsbehörde angezeigt werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erfolgt ist.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht (Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Buck-Straße 2

    01097 Dresden

    Lieferanschrift

    01095 Dresden

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftliche Anzeige (formloses Schreiben)

    Angaben und Nachweise:

    • eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von der DVOSächsBO entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind
    • ein Nachweis darüber, dass Sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 DVOSächsBO erfüllen mussten
    • ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bei nichtdeutschsprachigen Ausländern
    • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens je EUR 500.000 für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; der Versicherungsvertrag muss sich auf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz beziehen und auf Schadensfälle in Deutschland erstrecken

    Voraussetzungen

    Oben genannte Personen dürfen als Prüfingenieure für Brandschutz Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn sie

    • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben an, dass Sie erstmals als Prüfingenieur für Brandschutz tätig werden möchten.

    Die Behörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Fristen

     

     

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 3 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen (bestätigtes Eingangsdatum)

    Kosten

    Erteilung der Bestätigung: Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00)

    Hinweis: Die Gebühren werden auch im Fall der Untersagung des Tätigwerdens erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en