Anzeige einer Versteigerung

    Versteigerung anzeigen

    Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Jede einzelne Versteigerung muss der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, angezeigt werden.

    Beschreibung

    Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung (VerstV)

    Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Jede einzelne Versteigerung muss der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, angezeigt werden.

    Tipp: Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Radeburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b GewO
    • Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 2 GewO
    • eventuell Versteigerungsauftrag

    In manchen Fällen können weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise (wie etwa, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt) erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

     

    Verfahrensablauf

    • Zeigen Sie die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch an.
    • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch in elektronischer Form in Amt24 abrufen ("Formulare & Online-Dienste").
    • Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
      • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
      • Gattung der zu versteigernden Ware
      • bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot:
        • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
        • Name und Anschrift der Auftraggeber
    • eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
    • Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein. Diese kann bis zum dritten Tag vor der Versteigerung erfolgen.
    • Sofern keine Einwände bestehen, kann die Versteigerung stattfinden.
    • Ein Schriftstück (Bestätigung der Entgegennahme der Anzeige) wird nicht erstellt.

    Fristen

    Anzeige der Versteigerung: bis spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin

    Hinweis: In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, können Sie eine Verkürzung dieser Frist beantragen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:

    • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut
    • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen)
    • Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
      • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
      • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
      • im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird.

    Wenn Sie mit der Versteigerungsanzeige auch eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, fallen jeweils Gebühren an, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en