• Krostitz (Landkreis Nordsachsen, Sachsen)
Ausnahmen für Sprengzubehör Zulassung

Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Beschreibung

Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

Voraussetzungen

  • Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
  • Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit

Handlungsgrundlage(n)

  • § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Rechtsbehelf

 Widerspruch (näheres im Bescheid)

Verfahrensablauf

Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Sprengzubehör an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu sechs Monate

Kosten

Verfahrensgebühr nach Kostenverordung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV)

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en