Ausnahmen für Sprengzubehör Zulassung

    Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen

    Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

    Beschreibung

    Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

    Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • formloses Antragsschreiben
    • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
    • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
    • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

    Voraussetzungen

    • Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
    • Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

    Rechtsbehelf

     Widerspruch (näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Sprengzubehör an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

    Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

    Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bis zu sechs Monate

    Kosten

    Verfahrensgebühr nach Kostenverordung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en