Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen
Beschreibung
Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Fachbereich 2.5 – Konformitätsbewertung Explosivstoffe, Pyrotechnik (Fachbereich 2.5 – Konformitätsbewertung Explosivstoffe, Pyrotechnik)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloses Antragsschreiben
- technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
- Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
- Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde
Voraussetzungen
- Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
- Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Rechtsbehelf
Widerspruch (näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Sprengzubehör an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner
Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
bis zu sechs Monate
Kosten
Verfahrensgebühr nach Kostenverordung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen