Wirtschaftsprüfer Bestellung

    Wirtschaftsprüfer, Bestellung beantragen

    Wirtschaftsprüfer* müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend.

    Beschreibung

    Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 15 f. Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

    Wirtschaftsprüfer* müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend.

    Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von der Wirtschaftsprüferkammer bestellen lassen. Wenn zwischen bestandenem Examen und gewünschter Berufsaufnahme mehr als fünf Jahre liegen, müssen Sie gegebenenfalls eine weitere Prüfung machen.

    Die Hauptaufgaben der Kammer sind unter anderem, ihre Mitglieder beruflich zu beraten, bei Streitigkeiten unter Mitgliedern beziehungsweise zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln sowie die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular zur Bestellung zum Wirtschaftsprüfer einschließlich der dazugehörigen Erklärung
    • Nachweis bestandener Prüfung zum Wirtschaftsprüfer
      • für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates: Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung
    • Erfassungsbogen für Ureintrag Berufsregister als Wirtschaftsprüfer
    • Wenn Sie angestellt sind, zusätzlich: Bescheinigung des Arbeitgebers
    • Wenn Sie in eigener Praxis, als Partner einer Partnergesellschaft oder Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ohne Anerkennung als Berufsgenossenschaft tätig sind, zusätzlich: Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    • gegebenenfalls Nachweis akademischer Titel, Grade und Zusätze
    • gegebenenfalls erweiterte Liste der Sozien
    • gegebenenfalls Bescheinigung der Partnerschaft oder Eigenerklärung zu Vorbehaltsaufgaben als Wirtschaftsprüfer

    Voraussetzungen

    bestandene Prüfung als Wirtschaftsprüfer

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Klage beim Verwaltungsgericht, näheres im Bescheid

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung verwenden Sie bitte die Formulare der Wirtschaftsprüferkammer (Link "Bestellung / Wiederbestellung Wirtschaftsprüfer"). Detaillierte Hinweise zum Ablauf erhalten Sie in Merkblättern zum Anerkennungsverfahren.

    • Das Formular reichen Sie ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Landesgeschäftsstelle ein.
    • Steht der Bestellung nichts im Wege, erhalten Sie einen Termin zur Vereidigung. Nach der Vereidigung bekommen Sie eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt.

    Hinweis: Sie werden als Wirtschaftsprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.

    Als Wirtschaftsprüfer dürfen Sie nicht Angestellter bei Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften oder Rechtsanwaltgesellschaften sein, sondern ausschließlich deren gesetzlicher Vertreter.

    Als Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates müssen Sie nachweisen, dass Sie über die Berechtigung zu gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen verfügen und die Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung vorlegen. Die Eignungsprüfung müssen Sie vor der Prüfungskommission ablegen

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Verfahrensgebühr: EUR 230,00 (EUR 400,00 Wiederbestellung)
    • Jahresbeitrag für die Kammermitgliedschaft
      (Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Beitragshöhe in Ihrem individuellen Fall zu entrichten ist.)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en