Erlaubnis für den Handel mit Substanzen für Restaurierungsarbeiten beantragen
Beschreibung
Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Gemischen für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten nach § 3 ChemVOCFarbV
Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, Bauteilen und Bauelementen oder Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung dürfen zum Zwecke bestimmter Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten.
Die Erlaubnis zum Kauf und Verkauf solcher Stoffe und Zubereitungen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Achtung! Sowohl Käuferinnen und Käufer als auch Verkäuferinnen und Verkäufer des Produktes müssen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen. Gegebenenfalls sind hierfür unterschiedliche Behörden zuständig.
Die Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Produkten regelt die Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der VOC-Emissionen (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 44, Immissionsschutz, Chemikalienrechtsvollzug (Referat 44, Immissionsschutz, Chemikalienrechtsvollzug)
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu den erforderlichen Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten
- Angaben zum gebrauchsfertigen Produkt, welches für diese Zwecke gekauft/verkauft werden soll (einschließlich Sicherheitsdatenblatt) sowie Angabe der Produktkategorie
- Angabe der für die Restaurierungs-/Unterhaltungsarbeiten erforderlichen Mengen des Produktes
- Nachweis, dass für die Zwecke kein lösemittelarmes Produkt geeignet ist
- Nachweis, dass das Gebäude bzw. das Oldtimer-Fahrzeug als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft ist
Voraussetzungen
Die betreffenden Produkte (Farben und Lacke sowie Produkte zur Fahrzeugreparaturlackierung) müssen zu folgenden Zwecke verwendet werden:
- zur Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
- zur Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimer Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV)
- lfd. Nr. 24 Tarifstelle 6 Zehntes Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis. Falls erforderlich kann sie Unterlagen nachfordern.
Fristen
- Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate
Hinweis: Die Bearbeitungszeit beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann mit Begründung einmal seitens der Behörde verlängert werden, sollte eine gerechtfertigte Notwendigkeit hierfür bestehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig vor Ausführungstermin der geplanten Restaurierungs- oder Unterhaltungsarbeiten zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
EUR 97,00 bis EUR 1.044,00
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen