Zertifizierung von Unternehmen im Bereich Klimaschutz beantragen
Beschreibung
Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Unternehmen, die ortsfeste, fluorierte Treibhausgase enthaltende Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, müssen ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Unternehmenszertifikat vorweisen können.
Die Bescheinigung über die Zertifizierung des Unternehmens enthält mindestens folgende Angaben
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
- Ausstellungsnummer und ggf. Ablaufdatum
- Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellungsbefugten
Hinweise:
- Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie zum Beispiel Kühlfahrzeugen, ist hingegen keine Unternehmenszertifizierung erforderlich.
- Am 08.12.2015 ist die Durchführung (EU) 2067/2015 in Kraft getreten, welche die Mindestanforderungen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregaten in Kühlfahrzeugen und -anhängern regelt. Die neue Durchführungsverordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ablöst, wurden um die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten "Stilllegung" und "Reparatur" erweitert.
- Welche fluorierten Treibhausgase (F-Gase) gemeint sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 44, Immissionsschutz, Chemikalienrechtsvollzug (Referat 44, Immissionsschutz, Chemikalienrechtsvollzug)
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erforderliche Unterlagen
- Kopien, die die betreffenden Tätigkeiten von Sachkundebescheinigungen des Personals abdecken
Voraussetzungen
- Für die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss Zugang zu Werkzeugen und Verfahren gewährleistet sein, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
- Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
- Wenn Ihr Unternehmen ein eingetragener EMAS-Standort ist, kann er die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltunternehmensprüfung hervorgeht, dass die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und folgende Angaben ersichtlich sind:
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaSchutzV)
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- § 33 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 2. April 2008
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015
- Ifd. Nr. 24 Tarifstelle 9.2 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Die Zertifizierung beantragen Sie bei der Landesdirektion Sachsen mit dem entsprechenden Formular (siehe Formulare und weitere Angebote).
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und vergibt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Zertifizierung. Falls erforderlich, kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Zertifizierungsverfahrens können Sie sich an die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen wenden.
Fristen
Kosten
EUR 127,00 bis EUR 749,00
Hinweise (Besonderheiten)
Personalzertifizierung
Eine Voraussetzung für die Unternehmenszertifizierung ist, dass genügend sachkundiges Personal zur Verfügung steht. Zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern und
- Handwerksinnungen, soweit diese zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
- von der zuständigen Behörde anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Unternehmen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen