Ärztliches Beschäftigungsverbot attestieren
Beschreibung
Ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen als schwangere oder stillende Arbeitnehmerin ausreichend Schutz vor Gefahren, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen. Möglicherweise sind im Verlauf Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit aber zusätzliche Regelungen nötig.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot berücksichtigt Ihre persönlichen Beschwerden als werdende Mutter, welche durch das betriebliche Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können. Die Fortsetzung der Tätigkeit aufgrund Ihrer individuellen Konstitution muss die alleinige Ursache für die Gefährdung sein.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen dann attestieren, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot dient dem Schutz Ihrer Gesundheit als schwangere Frau und der Ihres Kindes und unterliegt allein der ärztlichen Einschätzung. Das Verbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder auf Teiltätigkeiten und -zeiten erstrecken. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann ebenfalls ausgesprochen werden, wenn Sie in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind.
Die Entscheidung, ob Sie als werdende Mutter arbeitsunfähig krank sind (Arbeitsunfähigkeit) oder - ohne dass eine Krankheit vorliegt - ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit für Sie oder Ihr Kind notwendig ist (ärztliches Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz), wird nur von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen.
Hinweis: Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Das Verbot wird mit der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot wirksam umzusetzen.
Hinweis: Ein ärztliches Beschäftigungsverbot ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln (siehe Ausführungen unter "Ärztliches Attest").
Gänzliche oder teilweise Untersagung möglich
Die Ärztin oder der Arzt kann die Beschäftigung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ganz oder teilweise untersagen. Sie dürfen dann in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigt werden. Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Dieses können alle Ärztinnen und Ärzte ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.
Ärztliches Attest
Das ärztliche Attest ist an den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin gerichtet. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für die Frau und ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Ihren Arbeitgeber erkennbar sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest. Es muss klar abgefasst sein und die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) berücksichtigen.
Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entscheiden, ob Ihre Beschwerden auf die Schwangerschaft oder eine Krankheit zurückzuführen sind. Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf Ihrer Schwangerschaft beruhen, so hat sie beziehungsweise er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob Sie wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank sind oder schwangerschaftsbedingt – ohne dass eine Krankheit vorliegt – ein Beschäftigungsverbot geboten ist, um Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes zu schützen.
Nachuntersuchung
Hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihre Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, darf sie oder er eine Nachuntersuchung verlangen. Sie haben dabei allerdings das Recht auf freie Arztwahl. Es ist daher von Ihnen nicht zu verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchung bei Ihnen vornimmt. Die Kosten einer solchen Nachuntersuchung trägt die Arbeitgeberseite.
Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Das schriftliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsgrundlage (§ 16 Mutterschutzgesetz)
- voraussichtliche Geltungsdauer
- Angaben, ob, wie und in welchem Umfang die Arbeitnehmerin noch beschäftigt werden darf
Die Angaben sollten allgemein verständlich dargestellt werden. Nur so hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, Sie ohne Gefahr für Sie selbst oder Ihr Kind zu beschäftigen.
Hinweis: Angaben zum Gesundheitszustand, zum Verlauf der Schwangerschaft und die medizinische Begründung des Beschäftigungsverbotes gehören mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht der Frau nicht in die ärztliche Bescheinigung. Allerdings sind Angaben zu den Arbeitsbedingungen hilfreich, von welchen der Arzt oder die Ärztin beim Ausspruch des Beschäftigungsverbotes ausgegangen ist. Solche Auskünfte können Arbeitgeber/innen auch nachträglich verlangen.
Voraussetzungen
Gefährdung der Gesundheit
Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Gesundheit der Frau oder die des Kindes aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) – Ärztliches Beschäftigungsverbot
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich wegen Ihrer gesundheitlichen Beschwerden an den Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens. Sollte ein ärztliches Beschäftigungsverbot nötig werden, wird der Arzt oder die Ärztin dies entsprechend veranlassen.
- Legen Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber vor. Dieser darf sie anschließend nur im vorgegebenen Rahmen beschäftigen.
- Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für Sie bindend.
Ihr Arbeitgeber hat das Recht, ein zweites Attest zu verlangen; den Arzt können Sie frei wählen. Bis ein zweites Attest vorliegt, gelten die zunächst attestierten Verbote weiter.
Fristen
Kosten
- Die Kosten für das ärztliche Attest tragen Sie als Arbeitnehmer/in, falls keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
- Ein weiteres Attest auf Verlangen der Arbeitgeberseite bezahlt diese.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ärztin oder der Arzt kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen, sobald er die Schwangerschaft festgestellt hat. Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Hinweis: Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung generell nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich das generelle gesetzliche Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
Inhalt des Attests
Art des Beschäftigungsverbots / der Beschäftigungsbeschränkungen
- jede Tätigkeit ist untersagt
- nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten, zum Beispiel
- Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder
- Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
Umfang und Dauer
- Art der Gefährdung mit möglichst genauen Angaben wie zum Beispiel
- "Die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche."
- "Es besteht eine Gefährdung durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz."
Gültigkeitsgebiet
Sachsen