Lagerfeuer Genehmigung

    Lagerfeuer beantragen

    Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

    Beschreibung

    Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

    Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

    Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Rötha (Stadt Rötha)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 4

    04571 Rötha

    Kontakt

    E-Mail: stadtverwaltung@stadt-roetha.de

    Fax: +49 34206 72433

    Telefon Festnetz: +49 34206 600-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)

    Voraussetzungen

    in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Antragstellung

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).

    Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben

    • zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
    • zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel wenige Tage

    Kosten

    gegebenenfalls Verfahrensgebühr (in örtlicher Gebührensatzung geregelt)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en