Lagerfeuer beantragen
Hinweise für Markersdorf
Beschreibung
Hinweise für Markersdorf
Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gewerbe- und Ordnungsamt (Gewerbe- und Ordnungsamt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 035829 630 25
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Markersdorf
Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)
Voraussetzungen
Hinweise für Markersdorf
in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Markersdorf
- örtliche Polizeiverordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Rechtsbehelf
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nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Markersdorf
Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Antragstellung
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).
Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben
- zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
- zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers
Fristen
Hinweise für Markersdorf
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Markersdorf
in der Regel wenige Tage
Kosten
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Für die Beantragung eines Lagerfeuers erhebt die Gemeinde Markersdorf eine Gebühr von EUR 10,00.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Markersdorf
Nach der Polizeiverordnung der Gemeinde Markersdorf:
Abbrennen öffentlicher Feuer
- Für das Anbrennen von offenen Feuern, auch Brauchtums- oder Lagerfeuern, auf öffentlichem oder privatem Gelände ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehorde erforderlich. Die Erlaubnis muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beantragt werden
-
Keiner Erlaubnis bedurfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstatten, in zugelassenen Feuerstellen oder mit handelsublichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsublichen Grillgeraten
- Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigungen Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen
- Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nahe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein
Die Vorschriften des Sachsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sachsischen Staatsregierung uber die Entsorgung von pflanzlichen Abfallen, des Waldgesetzes fur den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sachsischen Staatsregierung sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden von dieser Regelung nicht berührt.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt.
Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen