Einschulungsuntersuchung Durchführung

    Schulaufnahme-Untersuchung wahrnehmen

    Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Mit der Schulanmeldung erhalten Sie für Ihr Kind einen Termin zur Schulaufnahmeuntersuchung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Mit der Schulanmeldung erhalten Sie für Ihr Kind einen Termin zur Schulaufnahmeuntersuchung.

    Die Schulaufnahmeuntersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor Schulbeginn. Eine Ärztin oder ein Arzt des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamtes wird den Entwicklungsstand Ihres Kindes mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt untersuchen. Mindestens ein Elternteil muss dabei sein, um dem Arzt oder der Ärztin die erforderlichen Auskünfte zu geben.

    Ansprechstelle

    Kinder- und Jugendarzt oder Kinder - und Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes

    Ansprechpartner

    Referat Kinder- und Jugendärztlicher Dienst (Referat Kinder- und Jugendärztlicher Dienst)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßhof 2/4

    01796 Pirna

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Mit der Bitte um vorherige Terminabstimmung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kindergesundheit@landratsamt-pirna.de

    Telefon Festnetz: 03501 515 2301

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes mit Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes, ausgefüllt und unterschrieben
    • Impfausweis
    • gelbes Vorsorgeheft
    • wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis, Brillenpass
    • bei Bedarf: Befundunterlagen

    Voraussetzungen

    An einer Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:

    • alle Kinder, die bis zum 30.06. des beginnenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben
    • vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
    • Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen

    Hinweis: Kinder, die bis zum 30.09. des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden, gelten auch als schulpflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    In der Regel wird bei der Schulanmeldung ein individueller Termin für die Schulaufnahmeuntersuchung vereinbart.

    Die Untersuchung findet in den Räumen der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Ein Elternteil / eine sorgeberechtigte Person muss bei der Untersuchung anwesend sein. Der erhobene Befund wird gleich mitgeteilt.

    Der Arzt oder die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes durch. Hier werden vor allem die Bereiche in den Blick genommen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:

    • Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
    • Durchführung von Seh- und Hörtests
    • körperliche Untersuchung
    • Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung

    Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:

    • spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
    • Allgemeinwissen
    • Fein- und Grobmotorik
    • motorisch-koordinative Leistungen
    • Hör- und Sehvermögen
    • logisches Denken
    • altersgemäße Sprachentwicklung
    • Lateralität (Händigkeit)
    • psychosoziales Verhalten

    Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden dem Sorgeberechtigten mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung empfohlen. Die Eltern werden gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst den Schulleiter bzw. die Schulleiterin über erforderliche schulische Maßnahmen und gibt allgemeine Hinweise.

    Fristen

    Untersuchungstermin: Untersuchungszeitraum bis zum 31.01. im Jahr des Schuleintritts

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en