Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen
Beschreibung
Antrag auf Eintragung in die Liste der Architekten/Architektinnen, Innenarchitekten/Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten/Landschaftsarchitektinnen oder Stadtplaner/Stadtplanerinnen nach § 5 und §§ 33 bis 34a Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin, "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.
Eine Eintragung in eine der oben genannten Listen ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits in eine entsprechende Liste bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.
Die in die Architekten- und Stadtplanerliste bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen sind Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing., Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
Mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin" oder "Innenarchitekt / Innenarchitektin" sind Sie auch berechtigt, Bauvorlagen zu unterzeichnen.
Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden
Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als auswärtiger "Architekt / Architektin, "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" im Freistaat tätig werden wollen, könnten Sie dies unter bestimmten Bedingungen tun. Sie müssen hierzu vor der Aufnahme der Dienstleistungserbringung dieses bei der Architektenkammer Sachsen anzeigen (siehe Weitere Informationen).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Alle Formulare unter:
Architektenkammer – Formularservice
Für alle Antragstellende notwendig:
- Antragsformular (Formulare)
- Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die Wohnung, Niederlassung oder überwiegende Ausübung des Berufes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
- Nachweis praktischer Tätigkeit (einfache Kopie) oder eines Berufspraktikums nach den Vorgaben des SächsArchG von mindestens zwei Jahren oder eines erfolgreich abgeschlossenen Baureferendariates
- Nachweis des Besuchs von Weiterbildungsveranstaltungen in der beantragten Fachrichtung
Bei inländischem Ausbildungsnachweis, zusätzlich:
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer deutschen Hochschule, welcher die Anerkennungskriterien erfüllt (beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung über die für den Studiengang festgelegte Regelstudienzeit (nur für Abschlüsse Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor; einfache Kopie)
Bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem der Beruf reglementiert ist, zusätzlich:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
Bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem der Beruf in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis, dass dieser Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der oben genannten Staaten bereits ausgeübt wurde (einfache Kopie)
Für den Bereich der automatischen Anerkennung / Sonderanerkennung für Architekten im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- ggf. zusätzlich Nachweis eines Berufspraktikums nach den Vorgaben des SächsArchG von mindestens zwei Jahren (einfache Kopie)
oder
- Nachweise über die Berechtigung auf der Grundlage von Art. 48 der RL 2005/36/EG (einfache Kopie)
Bei ausländischem Ausbildungsnachweis (Drittstaat):
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gestellt wurde
Bei selbstständiger Tätigkeit:
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (einfache Kopie),
sofern Sie den Zusatz "Frei" verwenden möchten:
- Nachweis einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (einfache Kopie)
Übersetzungen:
Ausbildungsnachweise und Nachweise zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Voraussetzungen
- Wohnung, berufliche Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung im Freistaat Sachsen
- Berufsausübung
- nach Studienabschluss in der Regel zwei Jahre praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung oder
- erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums oder Baureferendariats
- mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in der jeweiligen Fachrichtung nach Studienabschluss innerhalb der letzten drei Jahre
- im Falle der selbstständigen Tätigkeit: ausreichende Haftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzungen, abhängig von Art und Herkunft des Ausbildungsnachweises / der Berufsqualifikation:
Ausbildungsnachweis – Inland
- Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung von min. acht Semestern Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule, der die inhaltlichen Anforderungen nach dem Sächsischen Architektengesetz erfüllt:
- Studienanforderung Architektur
- Studienanforderung Innenarchitektur
- Studienanforderung Landschaftsarchitektur
- Studienanforderung Stadtplaner
Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsArchG
Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation – EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellte Staaten
- Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation, der oder die in einem EU-Mitgliedsstaat oder diesen gleichgestellten Staaten zur Aufnahme und Ausübung der genannten Berufe berechtigt
- Feststellung der Architektenkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen
Bei Ausübung der genannten Berufe aus einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise diesen gleichgestellten Staaten, in denen der jeweilige Beruf nicht reglementiert ist:
- Nachweis der Berufsausübung über eine Dauer von mindestens einem Jahr oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre
- Anerkennung durch die Architektenkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen
Ausschließlich bei der Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin" kann
- eine automatische Anerkennung erfolgen, wenn die Voraussetzungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) vorliegen oder
- die Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung gemäß den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie gegeben sein
Ausbildungsnachweis – andere Staaten
- Ausbildungsnachweis, den die Architektenkammer Sachsen als gleichwertig mit den jeweils erforderlichen inländischen Studienanforderungen anerkannt hat (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Hinweis: Für Antragstellende mit einer Berufsqualifikation aus einem EU- Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat oder für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen gilt: Für den Fall, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht festgestellt werden konnte beziehungsweise wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt worden sind, besteht für Sie – nach den Vorgaben des SächsArchG – die Möglichkeit, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang) durchführen zu können.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Berufsbezeichnungen
- § 5 SächsArchG – Eintragungsvoraussetzungen
- § 33 SächsArchG – Voraussetzungen für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation
- § 33a SächsArchG – Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1
- § 34 SächsArchG – Eintragungsverfahren
- § 34a SächsArchG – Ausgleichsmaßnahmen
- Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
- Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Rufen Sie über Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus. Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer Sachsen ein.
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung vor, wird diese vorgenommen und Sie erhalten hierüber eine Urkunde.
Fristen
keine
- Gültigkeit der Eintragung: unbefristet
Bearbeitungsdauer
Eingangsbestätigung: binnen eines Monats nach Antragseingang
Verfahrensdauer: Bis zu drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen (im begründeten Ausnahmefall bis maximal vier Monate)
Kosten
- Gebühr für die Eintragung: mindestens EUR 80,00; in der Regel EUR 160,00
- Weitere Kosten fallen an, wenn für die Eintragung eine Eignungsprüfung oder eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden muss
- Jährlicher Kammerbeitrag: EUR 432,00, ermäßigt EUR 96,00
Hinweise (Besonderheiten)
Elektronische Signatur / Unterschrift
Wer kann die elektronische Signatur nutzen?
- Jede Person, die über Unterlagen verfügt, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt worden sind.
Wie kann ich elektronisch unterschreiben?
Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürgerinnen und Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Bei der elektronischen Einreichung genügt es, wenn Sie einfache Kopien zu den nötigen Nachweisen einreichen, in begründeten Fällen ist die Architektenkammer Sachsen berechtigt, beglaubigte Kopien zu verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen