Gesellschaftsvertrag einer Steuerberatungsgesellschaft Änderung
Berufsausübungsgesellschaft, Änderungen anzeigen
Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer die Änderung
Beschreibung
Änderungsanzeige nach § 54 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer die Änderung
- der Rechtsform, des Namens, des Sitzes oder des Gegenstandes der Berufsausübungsgesellschaft,
- der Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaften sowie
- der Namen oder Berufe der Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterinnen, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen
unverzüglich anzuzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Änderungsanzeige (formloses Schreiben)
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 54 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Teilen Sie der Steuerberaterkammer die Änderungen schriftlich mit.
Fristen
Die Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen