Beratende Ingenieure bei der Ingenieurkammer Sachsen eintragen
Beschreibung
Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 5 und §§ 37 bis 39 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
Die Eintragung in die oben genannte Liste ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits in eine entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.
Die eingetragenen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten die Berufsaufgaben und Berufspflichten nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz (SächsIngG).
Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise:
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche/welcher die Ausbildungsbezeichnung verlieh.
Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden
Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" im Freistaat tätig werden wollen, könnten Sie dies unter bestimmten Bedingungen tun. Sie müssen hierzu vor der Aufnahme der Dienstleistungserbringung dieses bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Sie werden in einen Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen. Mit der Eintragung sind Sie nicht Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen, gleichwohl gelten Berufspflichten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für alle Antragstellende:
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
- Identitätsnachweis beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die Wohnung, Niederlassung oder überwiegende Ausübung des Berufes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
- Nachweis einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren entsprechend den gesetzlichen Anforderungen oder eines erfolgreich abgeschlossenen Baureferendariates oder technischen Referendariats (einfache Kopie)
- Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung (einfache Kopie)
- Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)
Bei inländischem Ausbildungsnachweis, zusätzlich:
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studiengangs an einer deutschen Hochschule, welcher die Anerkennungskriterien erfüllt (beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung über die für den Studiengang festgelegte Regelstudienzeit (einfache Kopie)
bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem der Beruf reglementiert ist, zusätzlich:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung über die für den Studiengang festgelegte Regelstudienzeit (einfache Kopie)
in dem der Beruf nicht reglementiert ist:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis, dass dieser Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der oben genannten Staaten bereits ausgeübt wurde
bei ausländischem Ausbildungsnachweis (Drittstaat):
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie).
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gestellt wurde
Übersetzungen:
- Ausbildungsnachweisen und Nachweisen zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
- Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Voraussetzungen
- Wohnung, berufliche Niederlassung oder Berufsausübung vorwiegend im Freistaat Sachsen
- eigenverantwortliches und unabhängiges Ausüben der Ingenieurtätigkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Berufsausübung
- Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 Sächsisches Ingenieursgesetz (SächIngG) nach dem Berufsabschluss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit bzw. in einer entsprechenden Dauer in Teilzeit oder
- erfolgreiche Absolvierung eines Baureferendariats oder eines anderen technischen Referendariats
Weitere Voraussetzungen, abhängig von Art und Herkunft des Ausbildungsnachweises / der Berufsqualifikation:
Ausbildungsnachweis – Inland
- Bachelor- oder Diplomabschluss bzw. Masterabschluss eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiums bei
- einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder einer Berufsakademie
- mindestens 168 ECTS-Leistungspunkten in theoretischen MINT-Studienfächern – beim Masterstudiengang davon mindestens 91 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen des Bachelorstudiengangs erworben
- Ausrichtung der Inhalte auf die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 (SächsIngG)
Ausbildungsnachweis / Nachweis der Berufsqualifikation – EU und gleichgestellte Staaten
in denen dieser Beruf reglementiert ist:
- Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation, der oder die in einem EU-Mitgliedstaat oder diesen gleichgestellten Staaten zur Aufnahme und Ausübung des Berufes des Beratenden Ingenieurs berechtigt
- Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen
in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist:
- Nachweis der Berufsausübung über eine Dauer von mindestens 1 Jahr oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden 10 Jahre
- Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen
Ausbildungsnachweis – andere Staaten
- Ausbildungsnachweis, der von der Ingenieurkammer Sachsen als gleichwertig mit den jeweils erforderlichen inländischen Studienanforderungen anerkannt ist (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Hinweis: Für Antragstellende mit einer Berufsqualifikation aus einem EU- Mitgliedstaat oder diesen gleichgestellten Staaten oder für Spätaussiedler gilt: Für den Fall, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht festgestellt werden konnte, besteht für Sie – nach den Vorgaben des SächsIngG – die Möglichkeit, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang) durchführen zu können.
Achtung! Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Sie nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, wird Ihnen die Eintragung versagt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 2 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur
- §§ 2 und 3 SächsIngG – Berufsaufgaben, Berufspflichten
- § 5 SächsIngG – Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse
- § 37 SächsIngG – Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung
- § 38 SächsIngG – Eintragungsverfahren
- § 39 SächsIngG – Ausgleichsmaßnahmen
- Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
- Beitragsordnung der Ingenieurkammer Sachsen
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung können Sie Klage einreichen, Einzelheiten entnehmen Sie dem Bescheid.
Verfahrensablauf
- Rufen Sie in Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen ein.
- Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen binnen eines Monats nach Antragseingang und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine unbefristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zum Führen der oben genannten Berufsbezeichnung ergibt.
Hinweis: Waren Sie in die Liste der Beratenden Ingenieure / Beratenden Ingenieurinnen eines anderen Bundeslandes eingetragen, und wurde Ihre Eintragung nur gelöscht, weil Sie Ihre Niederlassung oder Ihre Wohnung in diesem Bundesland aufgegeben haben, so können Sie ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen werden. Stellen Sie dazu innerhalb eines Jahres einen Eintragungsantrag.
Fristen
keine Angaben
Bearbeitungsdauer
- Eingangsbestätigung: binnen eines Monats nach Antragstellung
- Verfahrensdauer: bis zu drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen (im begründeten Ausnahmefall bis zu maximal vier Monate)
Achtung! Es gilt keine Genehmigungsfiktion.
Kosten
- Grundgebühr (Ersteintragung): EUR 40,00
- Antragsbearbeitung und Eintragung: EUR 150,00
Jährlicher Kammerbeitrag:
- Grundbetrag: EUR 368,00
- Zusatzbeitrag, abhängig von der Mitgliederanzahl
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Elektronische Signatur / Unterschrift
Wer kann die elektronische Signatur nutzen?
Jeder, der über Unterlagen verfügt, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt worden sind.
Wie kann ich elektronisch unterschreiben?
Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Bei der elektronischen Einreichung genüg es, wenn Sie einfache Kopien zu den nötigen Nachweisen einreichen, in begründeten Fällen ist die Ingenieurkammer Sachsen berechtigt, beglaubigte Kopien zu verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen