Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen

    Steuerfachangestellten-Ausbildung, Persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin

    Auszubildende darf nur ausbilden, wer hierfür persönlich und fachlich geeignet ist, also berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der Steuerfachangestellten-Ausbildung erforderlich sind.

    Beschreibung

    Persönliche und fachliche Eignung von Ausbildern und Ausbilderinnen nach §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

    Auszubildende darf nur ausbilden, wer hierfür persönlich und fachlich geeignet ist, also berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der Steuerfachangestellten-Ausbildung erforderlich sind.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emil-Fuchs-Straße 2

    04105 Leipzig

    Kontakt

    E-Mail: kammer@sbk-sachsen.de

    Fax: +49 341 56336-20

    Telefon Festnetz: +49 341 56336-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Original)

    Voraussetzungen

    Die erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

    • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
    • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist und
    • eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen ist.

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann auch für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, und ob diese gesondert nachzuweisen sind.

    Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen kann Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkennen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

                

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verfahren: EUR 150,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en