Steuerfachangestellten-Ausbildung, Persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin
Beschreibung
Persönliche und fachliche Eignung von Ausbildern und Ausbilderinnen nach §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Auszubildende darf nur ausbilden, wer hierfür persönlich und fachlich geeignet ist, also berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der Steuerfachangestellten-Ausbildung erforderlich sind.
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Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
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erforderliche Unterlagen
Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Original)
Voraussetzungen
Die erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist und
- eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann auch für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, und ob diese gesondert nachzuweisen sind.
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen kann Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkennen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 28 bis 31a Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Fachliche Eignung
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt II Nr. 10 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
Verfahren: EUR 150,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen