Zweitwohnungssteuer zahlen
Beschreibung
Manche Städte und Gemeinden erheben eine besondere Abgabe auf Zweitwohnungen. Diese Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für das Innehaben einer Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung gemietet ist oder im Eigentum des Nutzers beziehungsweise der Nutzerin steht oder auf sonstiger Grundlage zur Nutzung überlassen wurde. Unerheblich ist es zudem, wenn sich die Zweitwohnung am Ort der Hauptwohnung befindet. Auch Bungalows und Wochenendhäuser können Zweitwohnungen sein, sofern sie für eine regelmäßige Wohnnutzung geeignet sind; dabei genügt die Möglichkeit der zeitweiligen Wohnnutzung außerhalb der Heizperiode.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist in der Regel die Nettokaltmiete. Für Wohnungen, die eigengenutzt, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, wird regelmäßig die ortsübliche Miete zugrunde gelegt.
Von Steuerpflicht befreit
Von der Steuerpflicht befreit sind grundsätzlich Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der steuererhebenden Gemeinde allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der steuererhebenden Gemeinde befindet. Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen werden den nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten gleichgestellt.
Der Steuerpflicht unterliegen in der Regel zudem nicht:
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
Das Nähere ist der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung zu entnehmen.
Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Anmeldung einer Nebenwohnung auf der Meldestelle gilt dabei regelmäßig gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.
Achtung! Die Pflicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer kann auch für nicht meldepflichtige Zweitwohnungen bestehen. Dies richtet sich nach der jeweils geltenden gemeindlichen Satzung.
Ansprechpartner
Für Oßling / Wóslink wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Zweitwohnungssteuererklärung;
- Mietvertrag oder vergleichbare Vereinbarung (in Kopie),
- gegebenenfalls Erklärungen und Unterlagen, anhand derer die Vergleichsmiete berechnet werden kann;
- gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis des Nichtbestehens einer Steuerpflicht.
Zu den Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung, über welche Sie länger als sechs Monate verfügen und welche Sie zumindest gelegentlich zum Wohnen und Schlafen nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 SächsKAG – Gemeindesteuern
- Bundesmeldegesetz (BMG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhebt die Zweitwohnungssteuer von den Inhabern/Inhaberinnen der Zweitwohnung. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung geregelt.
Fristen
Anzeigefristen sowie die Fälligkeit der Zweitwohnungssteuer werden in der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung geregelt.
Kosten
Verfahrenskosten: keine
Zweitwohnungssteuer: unterschiedlich (je nach Zweitwohnungssteuersatzung; orientiert sich üblicherweise an der Nettokaltmiete)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen