Sachverständige Ingenieurwesen / Bauwesen, Bestellung durch die Ingenieurkammer beantragen
Beschreibung
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) soll erreicht werden, Gerichten, Behörden und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen des Bewerbers Rechnung zu tragen.
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf dem Gebiet des Ingenieurwesens durch die Ingenieurkammer Sachsen, sofern die oder der Antragstellende die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in dieser Kammer erfüllt.
Darüber hinaus bestellt die Ingenieurkammer Sachsen – neben der Architektenkammer Sachsen - auch noch Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern die oder der Antragstellende die Voraussetzungen für eine Eintragung als Beratender Ingenieur bei der Ingenieurkammer Sachsen erfüllt, deren Kammermitglied ist oder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft dieser Kammer erfüllt.
Die Ingenieurkammer Sachsen verleiht den Sachverständigen einen Rundstempel und stellt einen Sachverständigenausweis sowie eine Bestellungsurkunde aus.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf (in Maschinenschrift) mit den üblichen Angaben zur Person sowie ein biometrisches Passfoto
- ein ausführlicher beruflicher Werdegang mit einer detaillierten aussagekräftigen Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten und der bisherigen Sachverständigentätigkeit; diese Schilderung soll das Vorliegen der "besonderen Sachkunde" aus Sicht der oder des Antragstellenden begründen
- eine Liste aller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung selbstständig erstellter Gutachten
- im Regelfall mindestens fünf innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung selbstständig erstellter Gutachten mit sämtlichen Anlagen
- beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstiger Urkunden (z. B. über Berufsbezeichnungen), Beschäftigungsnachweise; die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden
- "Führungszeugnis für Behörden" nicht älter als drei Monate, gegebenenfalls auf Anforderung der bestellenden Körperschaft: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- aktuelle allgemeine Bescheinigung in Steuersachen
- bei Sachverständigen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen: Einverständnis- und Freistellungserklärung des / der Arbeitgebers /Arbeitgeberin oder Dienstherrn / Dienstherrin
- Referenzliste (Angabe von in der Regel drei Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und / oder die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können)
- Nachweis über die, in den letzten drei Jahren vor Antragstellung besuchten, Weiterbildungsveranstaltungen zu Sachverständigentätigkeit und Sachverständigenrecht, gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie eine Liste der eigenen Veröffentlichungen, Ausarbeitungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt
Die oder der Antragstellende hat unter anderem ausdrücklich zu erklären und durch geeignete Belegunterlagen nachzuweisen, dass sie oder er:
- bereit ist, als Sachverständige/r tätig zu sein
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt
- nicht beziehungsweise in welchem Umfang er / sie vorbestraft ist,
- die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbstständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat; (bei Gemeinschaftsarbeiten muss jeder Anteil genauestens gekennzeichnet werden)
Die Antragsunterlagen sind bevorzugt digital (PDF) einzureichen.
Voraussetzungen
Das "öffentliche Bedürfnis"
- Es muss ein öffentliches Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet gegeben sein.
- Dies ist Voraussetzung dafür, dass eine antragstellende Person überhaupt öffentlich bestellt werden kann.
- Das bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden (sogenanntes abstraktes Bedürfnis).
- Die Bestellungsgebiete sind daher durch die Bestellungsbehörden inhaltlich zu definieren.
Die "besondere Sachkunde"
- Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet hat der Bewerber zur Überzeugung der Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen des Bestellungsverfahrens nachzuweisen.
- Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich.
Für jedes Sachgebiet wird im Einzelfall von der Ingenieurkammer Sachsen beziehungsweise Architektenkammer Sachsen geprüft, ob die Vorbildung und Berufspraxis des Interessenten die besondere Sachkunde dokumentieren. Es werden jedoch in der Regel mindestens eine achtjährige Berufspraxis und eine mindestens dreijährige Sachverständigentätigkeit gefordert.
Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Dies meint, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Nicht-Fachperson (z. B. eine Richterin) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen kann.
Weitere Voraussetzungen des Gutachtens:
- fachliche Darstellungen halten inhaltlich und fachlich der Überprüfung durch eine Fachperson stand
- Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit
- Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Prozessrecht, Haftungsrecht).
Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb nachdrücklich anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten.
Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung des Bewerbers / der Bewerberin muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür geboten wird, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind:
- persönliche Zuverlässigkeit
- Charakterstärke
- Unparteilichkeit
- Sachlichkeit
- Eigenverantwortlichkeit bei der Ausübung von Sachverständigenaufgaben
- Unabhängigkeit
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich infrage, weil der oder die Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind.
Achtung! Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers / der Bewerberin haben.
Antragstellende nach § 36 a Gewerbeordnung (GewO) aus dem EU-Ausland und aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
- sie zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die im oben genannten Staat Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
- sie in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständige tätig gewesen sind und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass die oder der Antragstellende über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügen, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Gewerbeordnung (GewO)
- § 36a Gewerbeordnung (GewO) – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Berufsbezeichnungen
- § 4 SächsIngG – Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern
- Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Reichen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Ingenieurkammer Sachsen (Bestellungskörperschaft) ein, verwenden Sie dazu das bereitstehende Formular.
Tipp: Es empfiehlt sich ein vorheriges persönliches Gespräch bei der Kammer.
Der Antrag muss die genaue Beschreibung des Sachgebietes enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und der Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.
Überprüfung der eingereichten Unterlagen
- Die Bestellungskörperschaft überprüft die eingereichten Unterlagen - gegebenenfalls durch Einschaltung geeigneter Fachleute - und holt Auskünfte beim Zentralschuldnerverzeichnis und dem Insolvenzgericht ein.
- Gegebenenfalls werden weitere Referenzen auch bei anderen Personen und Institutionen eingeholt.
Überprüfung durch Fachgremien
- Die "besondere Sachkunde" ist über die Vorlage der selbst erstellten Gutachten hinaus grundsätzlich in einer schriftlichen und / oder mündlichen Überprüfung durch hierfür bei den Ingenieurkammern, Architektenkammern oder Industrie-und Handelskammern besonders eingerichteten, unabhängigen Fachgremien nachzuweisen.
- Für den Fall, dass für ein Sachgebiet kein Fachgremium besteht, wird die oder der Antragstellende durch ein Ad-hoc-Gremium überprüft.
Entscheidung und Vereidigung
- Hat die oder der Antragstellende alle erforderlichen Prüfungsstufen erfolgreich bestanden, so wird er auf dem Gebiet des Ingenieurwesens durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Sachsen vereidigt.
Auf dem Teil-Gebiet des "Bauwesens" erfolgt die Vereidigung abweichend durch den Präsidenten der jeweiligen Bestellungskörperschaft: der Ingenieurkammer Sachsen oder der Architektenkammer Sachsen.
Die öffentliche Bestellung erfolgt zeitlich befristet, im Allgemeinen auf fünf Jahre.
Erneuerung der öffentlichen Bestellung
Auf Antrag kann die öffentliche Bestellung nach Ablauf der zeitlichen Befristung erneuert werden.
Voraussetzungen für die erfolgreiche Erneuerung:
- persönliche und fachliche Bestellungsvoraussetzungen der Sachverständigenordnung erfüllt
- Nachweis, den Fortbildungspflichten nachgekommen zu sein
- im ablaufenden Bestellungszeitraum jährlich mindestens zwei schriftliche, inhaltlich zutreffende Gutachten erstellt
Die Fortbildungsnachweise und Gutachten sind mit dem Antrag auf Erneuerung der Bestellung vorzulegen.
Fristen
- Dauer der Bestellung: fünf Jahre (erneute Bestellung auf Antrag)
- Widerspruch bei Ablehnung: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
Kosten
- nach der jeweils bei Antragstellung geltenden Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Hinweis: Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen