Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung

    Prüfsachverständiger, Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen

    Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Niederlassung als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige errichten wollen, bedarf dies der Genehmigung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Anerkennungsbehörde).

    Beschreibung

    Genehmigung nach § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

    Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Niederlassung als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige errichten wollen, bedarf dies der Genehmigung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Anerkennungsbehörde).

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Sachsen (Ingenieurkammer Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 10

    01067 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 43833-60

    Fax: +49 351 43833-80

    E-Mail: post@ing-sn.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise und Angaben beizugeben, insbesondere

    • zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung
    • zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
    • wie die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung sichergestellt wird

    Erkundigen Sie sich bitte vor Beantragung bei der Ingenieurkammer Sachsen, welche Unterlagen im Einzelnen mit dem Antrag einzureichen sind.

    Voraussetzungen

     

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

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    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen Sie schriftlich formlos bei der Ingenieurkammer Sachsen.

    Fristen

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    Kosten

    gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en