• Pulsnitz (Landkreis Bautzen, Sachsen)
Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" kann Ihnen als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten dann verliehen werden, wenn Sie umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.

Beschreibung

Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" kann Ihnen als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten dann verliehen werden, wenn Sie umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)

Adresse

Hausanschrift

Emil-Fuchs-Straße 2

04105 Leipzig

Kontakt

E-Mail: kammer@sbk-sachsen.de

Fax: +49 341 56336-20

Telefon Festnetz: +49 341 56336-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" (Original)

Voraussetzungen

Ihre besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird.

Können Sie ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und haben Sie mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe beraten, dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung stellen.

Berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:

  • Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
  • Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
  • Ebenso berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keine Angaben

Verfahrensablauf

keine Angaben

Fristen

keine Angaben

Kosten

Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 150.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 12.03.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en