Klage beim Verwaltungsgericht einreichen
Beschreibung
Mit einer Klage beim Verwaltungsgericht können Sie zum Beispiel den Bescheid einer Verwaltungsbehörde anfechten (Anfechtungsklage) oder den Erlass eines Bescheides erwirken (Verpflichtungsklage).
Weitere Möglichkeiten, die hier nicht näher erörtert werden, sind Feststellungs- und Leistungsklagen.
Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig, beispielsweise aus den Bereichen Baurecht, Umweltrecht, Abgaben- und Entschließungsbeitragsrecht, Dienstrecht, Schul- und Hochschulrecht, Asylrecht oder Jugendhilfe. Prozessbeteiligte können Bürger, das Land, der Bund und Körperschaften öffentlichen Rechts sein.
Für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Vertretungszwang.
Hinweis: Ausgenommen sind Streitigkeiten, die anderen Gerichten, beispielsweise den Finanz- oder Sozialgerichten, zugewiesen sind.
Ansprechpartner
Verwaltungsgericht Chemnitz (Verwaltungsgericht Chemnitz)
Adresse
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Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 (0) 371 453-0
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erforderliche Unterlagen
Der Klage sollen der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid (im Original oder in Abschrift) beigefügt werden.
Voraussetzungen
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage müssen Sie – soweit gesetzlich vorgesehen – ein Widerspruchsverfahren durchführen. Es bedarf der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid und der Zurückweisung des Widerspruchs.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
gegebenenfalls Berufung (Näheres zum Ablauf im Urteil)
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird diese oder dieser die Klage schriftlich beim Verwaltungsgericht für Sie einreichen. Sie können die Klage auch selbst schriftlich bei Gericht erheben (in mehrfacher Ausfertigung nebst Anlagen für die übrigen Beteiligten).
Achten Sie darauf, dass Ihre Klageschrift die folgenden Mindestangaben enthält:
- Ihren Namen und Ihre Adresse
- Bezeichnung und Adresse der beklagten Behörde (Rechtsträger der Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat)
- Gegenstand und Ziel der Klage
- Grund der Klage unter Benennung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel (beispielsweise Urkunden, Zeuginnen und Zeugen, Gutachten
- Datum und Aktenzeichen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchbescheids
- Ihre Unterschrift
Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Gericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage und leitet diese anschließend weiter.
Elektronische Übermittlung
Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit den oben genannten Mindestangaben erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Die sicheren Übermittlungswege werden durch § 55a Verwaltungsgerichtsordnung und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt. Sie müssen auf die besonderen Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung achten.
Zustellung der Klageschrift
Das Verwaltungsgericht stellt die Klageschrift der beklagten Behörde zu und beginnt danach von Amts wegen mit der Ermittlung der für seine Entscheidung erheblichen Umstände und Tatsachen. Dies geschieht durch Einsicht in Akten und Unterlagen sowie durch die Anforderung von Äußerungen der Klägerin oder des Klägers und der beklagten Behörde zu bestimmten Punkten.
Mündliche Verhandlung
Wenn sich das Gericht eingehend über die Sachlage informiert hat, wird ein Termin für eine mündliche Verhandlung angesetzt. Bei diesem Termin wird die Sachlage noch einmal erörtert, es werden Zeuginnen oder Zeugen gehört und die Klägerin oder der Kläger sowie die beklagte Behörde können sich zu dem Fall äußern. Das Gericht weist von sich aus auf tatsächlich oder rechtlich kritische Gesichtspunkte des Falles hin.
Hinweis: Es ist zu jedem Zeitpunkt möglich, einen Vergleich zu schließen oder die Klage zurückzunehmen.
Urteilsverkündung
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung oder Rücknahme der Klage, verkündet das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Regel das Urteil. In diesem Fall wird es den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung zugestellt. Die Verkündung kann durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden.
Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann das Urteil auch ohne eine mündliche Verhandlung ergehen.
Fristen
- Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
- falls es keines Widerspruchsverfahrens bedarf: Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheids
Kosten
- in der Regel Gerichtskostenvorschuss
Wenn Sie das Verfahren gewinnen, entstehen für Sie keine Kosten – Ihre eventuellen Anwaltskosten und die Gerichtskosten trägt dann die beklagte Behörde. Der Vorschuss auf die Gerichtskosten wird Ihnen zurückerstattet. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie für alle Kosten – auch für die der beklagten Behörde – aufkommen.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig vom sogenannten Streitwert, das heißt von der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens.
Hinweis: Personen mit geringem Einkommen haben eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern der Prozess eine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Manche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind gerichtskostenfrei, wie etwa Streitsachen aus den Bereichen Jugendhilfe oder asylrechtliche Verfahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts können Sie Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen, sofern die Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde. Wird die Berufung nicht zugelassen, können Sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht stellen, über den das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen