Kraftfahrzeugsteuer Erhebung

    Kfz-Steuer entrichten (SEPA-Lastschrift)

    Bei Anmeldung eines Fahrzeuges müssen Sie die Bundeszollbehörde ermächtigen, die Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren abzubuchen. Dazu erteilen Sie der Behörde ein SEPA-Lastschriftadmandat. Die Zulassung des Fahrzeugs kann grundsätzlich nur dann erfolgen. Außerdem dürfen Sie als Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände haben.

    Beschreibung

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilen

    Bei Anmeldung eines Fahrzeuges müssen Sie die Bundeszollbehörde ermächtigen, die Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren abzubuchen. Dazu erteilen Sie der Behörde ein SEPA-Lastschriftadmandat. Die Zulassung des Fahrzeugs kann grundsätzlich nur dann erfolgen. Außerdem dürfen Sie als Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände haben.

    Besteuerungsgrundsätze

    Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und PKW nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für PKW, Wohnmobile und für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.

    Für die Beurteilung der Schadstoffemissionen, der Kohlendioxidademissionen ("CO2-Steuer" für Pkw ab dem 1.7.2009) und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art sind die Feststellungen der Verkehrsbehörden (Zulassungsstellen) verbindlich.

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Formular "SEPA-Lastschriftmandat"
    • gegebenenfalls: Formular "Kfz-Zulassung durch eine/n Bevollmächtigte/n"

    ("Formulare & Online-Dienste" nach Eingabe des Ortes oder in Papierform bei der Zulassungsbehörde)

    Voraussetzungen

    Sie müssen für jedes Fahrzeug, das auf Ihren Namen zugelassen ist, Steuern zahlen. Um die Einnahme der Kraftfahrzeugsteuer zu erleichtern, ist die Zulassung eines Fahrzeuges nur bei Erteilung eines Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren möglich. Außerdem dürfen keine vorherigen Kraftfahrzeugsteuerbeträge ausstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Kfz-Zulassung: Lastschrifteinzug

    Soll ein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen werden, müssen Sie in der Kfz-Zulassungsbehörde das ausgefüllte und unterschriebene Formular "SEPA-Lastschriftmandat" abgeben. Lassen Sie die An- oder Ummeldung durch einen Vertreter (beispielsweise vom Autohaus) vornehmen, benötigt dieser außerdem eine Vollmacht von Ihnen. Verwenden Sie auch hierfür das vorgeschriebene Formular (Formulare & Online-Dienste).

    Steuerbescheid und Zahlung der Steuer

    Nach der Zulassung erhalten Sie automatisch einen Steuerbescheid vom Hauptzollamt. Dieser enthält die Fahrzeugsteuernummer, die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer und alle nötigen Zahlungshinweise.

    Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich für ein Jahr im Voraus bezahlen.

    Achtung! Ihr Fahrzeuges kann nur zugelassen werden, wenn Sie dem Hauptzollamt Dresden ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Der Betrag wird automatisch vom angegebenen Konto abgebucht. Sie erkennen die Abbuchungen an der Gläubiger-Identifikationsnummer DE09ZZZ00000000001) und der Mandatsreferenznummer.

    Hinweis: Eine Jahressteuer von mehr als EUR 500 kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich drei Prozent entrichtet werden. Bei mehr als EUR 1.000 Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich sechs Prozent möglich.

    Fahrzeug-Abmeldung und Steuererstattung

    Endet die Steuerpflicht, etwa weil Sie Ihr Fahrzeug abmelden, wird ein neuer Betrag für den letzten Zeitraum zwischen Beginn und Abmeldung festgesetzt. Die zu viel vorausgezahlte Steuer wird Ihnen dann erstattet.

    Wird ein Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber. Zu einer solchen Anzeige gehört neben der Mitteilung der Anschrift des Erwerbers auch die Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere (siehe dazu auch Hinweise im Fahrzeugschein und Kraftfahrzeugsteuerbescheid).

    Der Erwerber kann durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur An- oder Ummeldung des Fahrzeugs auf seinen Namen für den Veräußerer befreiend tätig werden. Kommt der Erwerber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der bisherige Fahrzeughalter nicht darauf berufen, dass der Erwerber nach den getroffenen Vereinbarungen zur An- oder Ummeldung des Fahrzeugs verpflichtet ist.

    Der Veräußerer trägt das volle Risiko der Nichtbeendigung seiner Steuerpflicht, wenn er es unterlässt, die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige der Zulassungsstelle selbst zu übermitteln.

    Änderung der Bankverbindung

    Wenn sich Ihre Bankverbindung ändern sollte, müssen Sie die neuen Kontodaten schnellstmöglich dem Hauptzollamt Dresden mitteilen. Erteilen Sie hierzu ein neues SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste).

    Fristen

     

    Kosten

    • Verfahrenskosten: keine
    • gegebenenfalls: Kosten für die Zulassung und An- und Ummeldung des Fahrzeuges

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en