Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung für die Berufsbezeichnung als Tierarzt Erteilung

    Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung, Anerkennung beantragen

    Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Weiterbildungsbezeichnungen müssen durch die Landestierärztekammer anerkannt sein. [...]

    Beschreibung

    Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Weiterbildungsbezeichnungen müssen durch die Landestierärztekammer anerkannt sein. [...]

    Gebiete sind zum Beispiel

    • Anatomie,
    • Epidemiologie,
    • Fleischhygiene oder
    • Kleintierchirurgie.

    Bereiche sind beispielsweise

    • Dermatologie,
    • Homöopathie,
    • Reptilien oder Zahnheilkunde.

    Das Erlangen und Führen der Weiterbildungsbezeichnungen wird in der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer (SLTÄK) geregelt.

    Ausländische Berufsqualifikationen

    Wenn Tierärztinnen und Tierärzte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz eine Weiterbildung absolviert haben, die nicht den Bestimmungen der sächsischen Weiterbildungsordnung entspricht, können sie die Anerkennung ihrer Weiterbildungsbezeichnung für den Freistaat Sachsen beantragen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Sächsische Landestierärztekammer (Sächsische Landestierärztekammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenhöhe 16

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: info@tieraerztekammer-sachsen.de

    Fax: +49 351 8267-202

    Telefon Festnetz: +49 351 8267-200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Nachweis der erfolgten Weiterbildung
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist: zusätzlich Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis
    • gegebenenfalls eine Bescheinigung über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Tierärztin oder Tierarzt in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz
    • Nachweise der Weiterbildungsinhalte in Form von Weiterbildungsordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis Sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang absolviert haben

    Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin oder einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer erfolgt sein.

    Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung des Diploms nötig ist, können von Ihnen noch weitere Nachweise (beispielsweise, dass Sie keine Straftaten verübt haben, dass Sie sich nicht in Konkurs befinden, dass Sie körperlich und geistig gesund sind) verlangt werden.

    Voraussetzungen

    Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz

    Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Gleichwertige Weiterbildung

    Als gleichwertige Weiterbildung wird die bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als "Diplomate" bei Vorlage des Zertifikates anerkannt und berechtigt zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung. Der Titel des Diplomate darf ferner gleichberechtigt geführt werden.

    • Grundsatz der automatischen Anerkennung
      Bestimmte von EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise, die Mindestanforderungen (etwa an Ausbildungszeit und erworbene Kenntnisse) erfüllen, können automatisch anerkannt werden.
    • Weiterbildung in einem Drittland bereits in Europa anerkannt
      Der Weiterbildungsnachweis wurde in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt. Dieser Staat bescheinigt zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet.
    • Vergleichbarkeit mit einer Weiterbildung in Sachsen
      • Die Weiterbildung weist keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Freistaat Sachsen auf.
      • Die Dauer der Weiterbildung unterschreitet die im Freistaat Sachsen vorgeschriebene Weiterbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr.

    Hinweis: Falls wesentliche inhaltliche Unterschiede bestehen oder die in Sachsen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wurde, wird geprüft, ob und inwieweit Ihre einschlägige Berufserfahrung diese Defizite ganz oder teilweise kompensiert. Ist dies nicht der Fall, kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie – nach Ihrer Wahl – entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars.

    • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle bestätigt den Antragseingang und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
    • Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.
    • Gegebenenfalls erhalten Sie die Mitteilung, dass Sie für eine Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung noch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren müssen.

    Fristen

    Eingangsbestätigung: spätestens 1 Monat nach Antragseinreichung

    Bearbeitungsdauer

    • automatische Anerkennung, Weiterbildung in einem Drittland bereits in Europa anerkannt: 3 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen
    • gleichwertige Weiterbildung, Vergleichbarkeit mit der Weiterbildung in Sachsen: 4 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Anerkennung: Rahmengebühr von EUR 50,00 - EUR 400,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en