• Zeithain (Landkreis Meißen, Sachsen)
Identifikationsnummer zum Nachweis der Anzeige der erstmaligen Verwendung eines Explosivstoffs im Geltungsbereich des SprengG Vergabe

Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen

Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

Beschreibung

Ausnahme nach § 6 (2) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • gegebenenfalls Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde

Voraussetzungen

Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

 Widerspruch (näheres im Bescheid)

Verfahrensablauf

Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Explosivstoff an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu 3 Monate

Kosten

Verfahrensgebühr nach Gebührenverordnung BAMBGebV

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en