Identifikationsnummer zum Nachweis der Anzeige der erstmaligen Verwendung eines Explosivstoffs im Geltungsbereich des SprengG Vergabe

    Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen

    Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

    Beschreibung

    Ausnahme nach § 6 (2) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • formloses Antragsschreiben
    • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
    • gegebenenfalls Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde

    Voraussetzungen

    Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Widerspruch (näheres im Bescheid)

     

    Verfahrensablauf

    Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Explosivstoff an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

    Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

    Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 3 Monate

    Kosten

    Verfahrensgebühr nach Gebührenverordnung BAMBGebV

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en