• Schkeuditz (Landkreis Nordsachsen, Sachsen)
Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Berichtigung

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren.

Beschreibung

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren.

Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt.

Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.

Ansprechpartner

Große Kreisstadt Schkeuditz (Große Kreisstadt Schkeuditz)

Adresse

Hausanschrift

Rathausplatz 3

04435 Schkeuditz

Postfachadresse

Postfach 1144

04431 Schkeuditz

Kontakt

E-Mail: sv@schkeuditz.de

Fax: 034204 88-170

Telefon Festnetz: 034204 88-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigt.
  • Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

­Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter (Kommunalwahlen: an die Rechtsaufsichtsbehörde, zuständige Behörde ist das örtliche Landratsamt und in den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig – die Landesdirektion Sachsen) einlegen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift.

Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten:

  • den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen)
  • Ihre Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt.

Fristen

  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen): während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
  • Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag: spätestens zehn Tage vor der Wahl

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en