Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) anzeigen
Beschreibung
Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.
Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, wie zum Beispiel Baugrundbohrungen oder Schürfe für Versickerungsuntersuchungen sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.
Bohrproben aufbewahren
Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben zu entnehmen, aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.
Online-Dienste
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alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- aktuelle Flurstückskarte mit eingezeichnetem Standort der geplanten Bohrungen
- Detaillage-Skizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter-Bereich lokalisierbar sind
- weitere Nachweise und Unterlagen
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.
Voraussetzungen
- gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 i.V.m. § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)- Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
- § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
- § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
- § 8-17 Geologiedatengesetz (GeolDG) – geophysikalische Untersuchungen
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) – Bohrungen
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Zur Abgabe der Bohranzeige nutzen Sie bitte das Online-Verfahren ELBA.SAX (Onlineantrag / Formulare).
- Ihre Anzeige wird über das Online-Portal an die zuständigen Stellen (untere Wasserbehörde, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und gegebenenfalls an das Sächsische Oberbergamt (u. a. zuständig bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Untergrund reichen)) weitergeleitet. Damit müssen Sie die Anzeige nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
- Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal ELBA.SAX an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.
Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den zuständigen Stellen.
Fristen
- Bohranzeige: spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
- Arbeitsaufnahme: nach Eingang des entsprechenden Bescheides der unteren Wasserbehörde.
Hinweis: Sofern Sie einen Monat nach Eingang des Bestätigungsschreibens zu Ihrer Anzeige keine Antwort zum weiteren Vorgehen erhalten haben und Sie nicht tiefer als 100 Meter bohren, dürfen Sie aus wasser-, berg- und geologierechtlicher Sicht mit der Bohrung beginnen.
- Meldung der Bohrergebnisse nach Abschluss der Bohrarbeiten:
- Fachdaten spätestens einen Monat,
- Bewertungsdaten spätestens sechs Monate (gegebenenfalls abweichende Fristen nach Geologiedatengesetz beachten)
Kosten
- Verfahrensgebühr (LfULG): keine
Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen