• Dippoldiswalde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Sachsen)
EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

Beschreibung

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

Ansprechpartner

erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

Voraussetzungen

Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

    

Verfahrensablauf

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es empfiehlt sich, zuvor Details zur Antragstellung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (zuständige Stelle) abzustimmen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

  • drei bis sechs Monate
  • bei einigen Arten pyrotechnischen Gegenständen durch vorübergehenden Antragsstau bis zu neun Monate

Kosten

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

Hinweise (Besonderheiten)

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) sollte nur verweisen. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesanstalt.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en