EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

    EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

    Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

    Beschreibung

    Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • formloses Antragsschreiben
    • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
    • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
    • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

    Voraussetzungen

    Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

        

    Verfahrensablauf

    Die EU-Baumusterprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es empfiehlt sich, zuvor Details zur Antragstellung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (zuständige Stelle) abzustimmen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • drei bis sechs Monate
    • bei einigen Arten pyrotechnischen Gegenständen durch vorübergehenden Antragsstau bis zu neun Monate

    Kosten

    Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) sollte nur verweisen. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesanstalt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en